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IV ZR 283/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 283/02 Verkündet am: 19. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AUB 88 § 2 IV Stellt sich die Ausschüttung von Streßhormonen im Verlauf eines Unfallgesche- hens mit der Folge einer Aortendissektion als normale, unwillkürlich und automa- tisch ablaufende körperliche Reaktion dar, liegt keine psychische Reaktion i.S. des § 2 IV AUB 88 vor. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - OLG Jena LG Mühlhausen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zi- vilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewie- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, verlangt Invaliditätsentschädi- gung aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde liegen. Am 4. November 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall, als sich von einem entgegenkommenden Lastzug ein Rad löste und gegen das Füh- rerhaus seines trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung noch nicht zum Stillstand gekommenen LKW prallte. Aufgrund muskulärer Reaktionen und Ausschüttung von Streßhormonen kam es bei ihm zu einem Blut- - 3 - druckanstieg, der kurz nach Fortsetzung der Fahrt zu einer Aortendis- sektion führte. Der Kläger ist dadurch zu 50% invalide. Er begehrt die dafür bedingungsgemäß vorgesehene Invaliditätsleistung. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Leistungsausschluß bei krankhaften Störungen infolge psy- chischer Reaktionen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist er- folglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in VersR 2002, 1019 f. = NVersZ 2002, 402 f., mit Anm. Knappmann, VersR 2002, 1230 f. und Schwintowski, NVersZ 2002, 395 f.) ist für den Gesundheitsschaden eine körperliche Reaktion neben einer psychischen Reaktion zumindest mitur- sächlich gewesen. Deswegen bestehe gemäß § 2 IV AUB 88 an sich kein Versicherungsschutz. Diese Klausel lautet: "Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: ... - 4 - IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind." Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt dieser Leistungs- ausschluß auch den Fall, daß durch unfallbedingten Schreck Streßhor- mone ausgeschüttet werden, die einen Blutdruckanstieg auslösen, der dann den Gesundheitsschaden herbeiführt. Nach dem Zweck des Aus- schlusses, eine zuverlässige Tarifkalkulation zu gewährleisten, genüge bloße Mitursächlichkeit des ausgeschlossenen Umstandes. Ein Ausschluß der Deckung für (physische) Gesundheitsschäden mitverursacht durch (Streß-)Reaktionen benachteiligt nach Ansicht des Berufungsgerichts den Versicherten indes unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (heute § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn solche Streßreaktionen seien normale körperliche Reaktionen, die unwillkürlich und automatisch abliefen und häufig im Zusammenhang mit einem Un- fallgeschehen einträten. Der Versicherungsschutz aus einer Unfallversi- cherung entfiele daher regelmäßig, wenn derartige psychische Reaktio- nen zur Leistungsfreiheit führten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Wirksamkeit des § 2 IV AUB 88 grundsätzliche Bedeutung habe, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. II. 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vereinbarten In- validitätsentschädigung gemäß §§ 1, 7 I AUB 88 sind nicht im Streit. Der Kläger hat am 4. November 1993 einen Unfall im Sinne der AUB 88 er- - 5 - litten, womit der Versicherungsfall eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die für 50%ige Invalidität bedingungsgemäß festgelegte Leistungsverpflichtung der Beklagten bejaht. Dabei gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, § 2 IV AUB 88 im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem AGB-Recht zu überprüfen. Auch kann offenbleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts Bestand haben kann, für den vollständigen Leistungsausschluß genüge bereits die bloße Mitursächlichkeit unabhängig davon, in welchem Umfang psychische Re- aktionen für die Gesundheitsschädigung kausal geworden sind (ableh- nend Knappmann, VersR 2002, 1230; vgl. auch BGHZ 131, 15, 21 zu § 10 (5) AUB 61). Die vom Berufungsgericht gesehene Zulassungsfrage stellt sich nicht. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses liegen nicht vor; es fehlt bereits an einer mitwirkenden psychischen Reaktion. 2. § 2 IV AUB 88 bezieht sich mit seinem umfassend formulierten Leistungsausschluß für Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen sowohl auf Einwirkungen, die von außen über psychische Reaktionen wie Erschrecken erfolgen, als auch auf unfallbedingte psy- chische Fehlverarbeitungen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann VVG 26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 40). Letztere sind hier unstreitig nicht gege- ben. Der vom Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung festge- stellte, zuletzt unstreitige und auch in der Revisionsinstanz nicht ange- griffene Sachverhalt trägt aber seine Annahme nicht, psychische Reak- tionen des Klägers auf das Unfallgeschehen hätten zu einer die Invalidi- tät begründenden Gesundheitsstörung zumindest mit beigetragen; viel- - 6 - mehr fehlt es an einer solchen auch nur teilweise kausalen Reaktion überhaupt. a) Der zu der Aortendissektion führende Blutdruckanstieg beruht auf der Ausschüttung von Streßhormonen einerseits und muskulären Reaktionen andererseits. Beides sind körperliche Reaktionen, die unwill- kürlich und automatisch ablaufen. Das Berufungsgericht orientiert sich mit seiner Auffassung, § 2 IV AUB 88 solle auch für den von ihm hier an- genommenen Fall gelten, daß als Folge eines Schrecks über das Unfall- geschehen Streßhormone freigesetzt werden, an der Rechtsprechung zu Schock-, Schreck- und Angstreaktionen (vgl. nur Senat aaO NJW 1972, 1233 m.w.N.). Dabei hat es sich den Blick dafür verstellt, daß - wie der Gutachter betont - bereits die durch den Verkehrsunfall mit seinen spezi- fischen Einzelabläufen ausgelöste Streßsituation selbst eine physiologi- sche Reaktion des Körpers darstellt. Diese ist nicht von seiner Psyche beeinflußt, sondern physischer also körpereigener Genese. Der Kläger hat nach Erkennen des auf ihn zurollenden LKW-Rades mit der Voll- bremsung angemessen und (psychisch) unauffällig reagiert. Die im Un- fallverlauf liegenden, von ihm wahrgenommenen äußeren Reizfaktoren und nicht etwaige psychische Reaktionszusammenhänge haben die in der Hormonausschüttung liegende physiologische Anpassung des Orga- nismus an die sich plötzlich verändernden Verkehrsverhältnisse bewirkt. Mögliche, vom Sachverständigen nicht einmal erwähnte Schreck- reaktionen, die auch dem Berufungsgericht zufolge ebensowenig steuer- bar sein und nicht von einer Überempfindlichkeit zeugen sollen, wären bloße Begleiterscheinungen ohne eigene Auswirkungen auf die Invalidi- tät (so auch Knappmann, aaO VersR 2002, 1230 und Schwintowski, aaO - 7 - S. 396). Für eine theoretisch denkbare Verstärkung von krankhaften Stö- rungen durch solche Begleitumstände gibt es keinen Anhalt. b) Ungeachtet dessen scheitert der Leistungsausschluß auch dar- an, daß eine - unterstellte - psychische Reaktion durch Erschrecken nicht zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Die durch das Unfall- ereignis ausgelöste, hormonell bedingte Streßsituation selbst ist noch keine von § 2 IV AUB vorausgesetzte krankhafte Störung; ein Krank- heitswert ist damit nicht verbunden. Die blutdrucksteigernde Hormonaus- schüttung ist in dieser Situation - wie vorstehend ausgeführt - ein nor- maler physiologischer, mithin an sich gesunder Lebensvorgang zur bestmöglichen Bewältigung der Gefahrensituation. Dieser rein physische Vorgang hat seinerseits erst die krankhafte Störung einer Aortendissek- tion hervorgerufen. Es fehlt daher - entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts - auch an einem bedingungsgemäß erforderlichen Zusam- - 8 - menhang mit dem Invaliditätsschaden. Die Kausalkette ist, was auch die Revision übersieht, in jedem Fall durch den natürlichen physiologischen Schutzvorgang im Hormonhaushalt unterbrochen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch