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5 StR 476/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 476/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. März 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten T auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerech- ten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurück- gewiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten G , T und Ge gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. G r ü n d e Der Angeklagte T hat die Revision durch seinen Verteidiger rechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen sowie selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Nachdem er durch den Antrag des Generalbundesanwaltes auf die Unzulässigkeit seiner persönlich verfaßten Revisionsbegründung aufmerksam geworden ist, hat er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung beantragt. Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich verfaßtes Wiedereinsetzungsgesuch überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachho- lung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs - 3 - des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) unerläß- lich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gege- ben. Auch hat der Angeklagte T die von ihm behaupteten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Schließlich kann dem – verteidigten – Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 11). Soweit der Angeklagte T sachlichrechtliche Einzelbeanstandun- gen erhebt, hat die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Verteidiger erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten T ergeben. Harms Häger Gerhardt Brause Schaal