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Entscheidung

4 StR 515/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 515/02 vom 25. Februar 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 16. August 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwi- schen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Maßregelausspruch zu entfallen. Der in der Haupt- verhandlung vom 16. August 2002 vom Landgericht Münster ergangene Be- schluß, mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; Nack in KK 4. Aufl. § 111a Rdn. 8). - 3 - 2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu- stellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann