Entscheidung
2 StR 38/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 38/03 vom 19. Februar 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 2002 wird auf seine Kosten als unzu- lässig verworfen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts- mittel verzichtet hat. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staats- anwaltschaft: "Wir verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln." Die Erklä- rung wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist als Prozeß- handlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. - 3 - Auch wenn die Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NStZ 2000, 217; vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. September 2002 - 2 StR 301/02 m.w.N.). Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer