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Entscheidung

IXa ZB 10/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 10/03 vom 14. Februar 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Raebel, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 14. Februar 2003 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Be- schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Mai 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be- schluß des Amtsgerichts Göttingen vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden beiden Schuldnern auferlegt. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1 Mio. - 3 - Gründe: I. Der Gläubiger vermietete an den Schuldner eine Immobilie nebst Inventar, in der ein Altenwohn- und Pflegeheim betrieben wird. Der Schuldner überließ das Objekt der Schuldnerin, die in der Einrichtung etwa 300 Bewohner betreut. Nachdem es zu Mietrückständen gekommen war, erwirkte der Gläubiger gegen beide Schuldner einen Titel auf Her- ausgabe des Mietgegenstandes. Der zuständige Gerichtsvollzieher äu- ßerte Bedenken gegen die Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungs- auftrages. Auf die Erinnerung des Gläubigers hat ihn das Amtsgericht mit Beschluß vom 16. April 2002 angewiesen, die Herausgabevollstreckung vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde er- strebt der Gläubiger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Be- schlusses. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungstitel dahin aus- gelegt, daß er nicht nur zur Herausgabe verpflichte. Mit der bloßen Be- sitzaufgabe nebst Zugangsverschaffung sei dem Gläubiger angesichts der in den Räumlichkeiten verbleibenden Heimbewohner, deren Rechte zu berücksichtigen seien, nicht gedient. Statt dessen sei eine vollständige Räumung des Objekts durch die Schuldnerin erforderlich. Das könne durch eine Verlegung der Betriebsstätte geschehen ebenso wie durch eine Betriebsübergabe an den Gläubiger oder einen von ihm - 4 - beauftragten Dritten. Gerade die Überleitung auf eine neue Betreiberge- sellschaft stelle aber eine unvertretbare Handlung dar, deren Vornahme über § 888 ZPO erzwungen werden müsse. Diese sachbezogene Hand- lungspflicht sei vor der schlichten Herausgabe zu erfüllen. Dagegen wendet die Rechtsbeschwerde ein, der Titel laute aus- schließlich auf Herausgabe des Heimes. Eine umfassende Räumung des Heimes könne - und wolle - der Gläubiger nicht verlangen. Er begehre lediglich die Einräumung der Besitzposition, über die bislang die Schuld- ner verfügt hätten. Zumindest der Teil der Pflichten, der die Herausgabe zum Gegenstand habe, sei nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Diese Voll- streckung dürfe ihm nicht verwehrt werden. Auf Interessen Dritter könne sich die Schuldnerin nicht berufen, da sie insoweit nicht beschwert sei. 2. Diese Rügen werden zu Recht erhoben. Auf die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Anlaß für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, kommt es in diesem Zu- sammenhang nicht an. Der Titel, aus dem der Gläubiger die Vollstrek- kung betreibt, hat ausschließlich die Pflicht zur Herausgabe zum Gegen- stand. Diese ist über § 885 ZPO durchzusetzen. Da mit der Herausgabe- pflicht keine weiteren Handlungspflichten zusammentreffen, bedarf es keiner Entscheidung, wie die Pflichten sich zueinander verhalten und in- wieweit der Gläubiger darauf zu verweisen ist, zunächst die Vornahme unvertretbarer Handlungen über § 888 ZPO zu erzwingen. a) Die Schuldner sind zur Rückgabe eines vom Gläubiger an den Schuldner vermieteten Alten- und Pflegeheimes verurteilt worden. Der - 5 - Herausgabepflicht sind beide nicht nachgekommen. Da es sich um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache handelt, hat der Gerichtsvoll- zieher die Schuldner in Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungsauf- trages gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahme erstreckt sich ohne weiteres auf das Zubehör der der Vollstreckung un- terworfenen unbeweglichen Sache; auf dessen gesonderte Erwähnung im Titel kommt es nicht an (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 885 Rdn. 15). Zusätzliche Handlungspflichten enthält das landgerichtliche Urteil nicht, was zwischen den Parteien außer Streit steht. b) Das Beschwerdegericht ist allerdings mit der Schuldnerin davon ausgegangen, daß mit der Herausgabe des Alten- und Pflegeheims not- wendig unvertretbare Handlungen verbunden sind, die der Gläubiger selbständig - und vorrangig - über § 888 ZPO zu erzwingen habe. Dem ist nicht zu folgen. (1) Der Vollstreckungserfolg kann durch den Gerichtsvollzieher über § 885 ZPO bewirkt werden, ohne daß es gesonderter Handlungen durch die Schuldnerin bedürfte. Bewegliche Sachen, die der Schuldnerin gehören, aber von ihr nicht freiwillig entfernt werden, hat der Gerichts- vollzieher gemäß § 885 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. Will der Gläubiger – wie auch hier - an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, kann er sei- nen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände nicht zu entfernen (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts- schutz 3. Aufl. § 885 ZPO Rdn. 15). Damit ist die Herausgabevollstrek- kung durchgeführt. - 6 - (2) Soweit seitens der Schuldnerin Vorkehrungen zu treffen sind, um ihren Betrieb in ein anderes Objekt zu verlegen, kommt dem neben der dem Gläubiger allein geschuldeten Herausgabe der Mietsache keine eigenständige Bedeutung zu. Zur Übergabe auch des Betriebes ist die Schuldnerin dem Gläubiger nicht verpflichtet; die darauf gerichteten Ausführungen des Beschwerdegerichts gehen fehl. Die Schuldnerin muß dem Gläubiger weder Geschäftsunterlagen überlassen, noch ist sie gehalten, an der Überleitung von Verträgen, die sie mit Pflegepersonal und Heimbewohnern abgeschlossen hat, auf eine neue Betreibergesell- schaft mitzuwirken. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Einrichtung schließt oder in einem anderen Objekt weiterführt, ebenso wie es in die freie Entscheidung des Personals und der Heimbewohner fällt, die Dienst- und Pflegeverträge mit der Schuldnerin fortzusetzen. Das alles sind Fragen, die ausschließlich das Rechtsverhältnis der Schuldnerin zu ihren bisherigen Angestellten, den Heimbewohnern und den jeweiligen Kostenträgern betreffen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren stellen sie sich nicht. Eine besondere, über die Herausgabe der Immobilie hin- ausgehende Leistungspflicht der Schuldnerin, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken wäre, besteht nicht. Damit verbietet sich zugleich die An- nahme sachbezogener Handlungspflichten, die überhaupt erst ermögli- chen, daß die herauszugebende Sache dem Gläubiger zugeführt werden kann (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 883 Rdn. 4; Wieczo- rek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 17 ff.; MünchKomm-ZPO/ Schilken, 2. Aufl. § 883 Rdn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 883 ZPO Rdn. 9; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 4; Schuschke/Walker, aaO § 883 ZPO Rdn. 3). Im übrigen wäre selbst dann der Gläubiger nicht ge- hindert, sich auf die Vollstreckung der Herausgabepflicht zu beschränken und im gegebenen Fall weiter nach § 893 ZPO vorzugehen (vgl. - 7 - Stein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 7). Jedenfalls darf eine solche Herausga- bevollstreckung nicht, wie durch das Beschwerdegericht geschehen, oh- ne jede zeitliche oder inhaltliche Einschränkung für unzulässig erklärt werden. Es ist auch nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die vom Gläubiger offen gelegten wirtschaftlichen Interessen durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Der Gläubiger möchte vorliegend als Eigentü- mer der Immobilie die Rückgabe der vermieteten Sache durchsetzen. Dazu ist er nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels berechtigt. Ob es auch zu der von ihm erhofften Übernahme des von der Schuldnerin ge- führten Betriebes kommt, ist für das Vollstreckungsverfahren ohne Be- deutung. - 8 - (3) Mit dem Verbleib der Heimbewohner in der Einrichtung ist der Gläubiger ausdrücklich einverstanden. Mangels eines auf sie lautenden Titels könnte er seinen Vollstreckungsauftrag ohnehin nicht auf diesen Personenkreis erweitern. Dessen Belange, insbesondere die neben der bloßen Unterbringung erforderliche Betreuung und medizinische Versor- gung, sind durch die Heimaufsicht zu wahren. Das Heimgesetz gibt die dafür nötige Handhabe. Raebel Dr. Boetticher v. Lienen Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck