Entscheidung
3 StR 391/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 391/02 vom 11. Februar 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a. zu 2.: Geldfälschung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer- deführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und zu 4. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2003 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2002 wird, so- weit dieser Angeklagte betroffen ist, a) das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf den Vor- wurf der Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; b) der Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe dahin ge- ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung schuldig ist; c) der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Fall, über die Gesamtstrafe und über den Verfall von Wertersatz, so- weit dieser den Betrag von 7.413,71 zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeich- nete Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe dahin ge- ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung schuldig ist; - 3 - b) im Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie im Gesamt- strafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat verurteilt a) den Angeklagten I. "wegen gemeinschaftlicher Urkun- denfälschung in drei besonders schweren Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und weiterer Tatein- heit mit gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und wegen gemeinschaftli- cher Geldfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in gewerbs- mäßiger Begehung, wobei es davon in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren; b) den Angeklagten K. "wegen gemeinschaftlicher Urkundenfäl- schung in einem besonders schweren Fall sowie wegen gemein- - 4 - schaftlicher Geldfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen den Angeklagten I. hat es außerdem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 ! #" $ %!'&)( die Ein- ziehung von zwei elektrischen Schreibmaschinen angeordnet. Mit ihren Revi- sionen rügen beide Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. 2. Hinsichtlich des Angeklagten I. hat der Senat mit Zu- stimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II. 1. der Urteils- gründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt und damit den Vorwurf der ge- werbsmäßigen Einschleusung von Ausländern aus dem Verfahren ausgeschie- den, da den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, welchen Aus- ländern der Angeklagte zu welchen konkreten Handlungen, auf die § 92 a Abs. 1 AuslG verweist, Hilfe geleistet bzw. hierzu angesetzt hat (§ 92 a Abs. 3 AuslG). Der danach verbleibende Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei läßt einen Rechtsfehler nicht erken- nen. Auch die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt des in diesem Fall verwirklichten Urkunds- und Hehlereidelikts, aber auch unter Beachtung der weiteren vom Angeklagten begangenen Ein- zeltaten ausschließen, daß das Landgericht ohne die tateinheitliche Aburtei- lung des von ihm angenommenen Verstoßes gegen das Ausländergesetz auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, zumal dieser ausweislich der Urteils- gründe keinen bestimmenden Einfluß auf die Strafhöhe hatte (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). - 5 - 3. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten I. und K. wegen Geldfälschung im Fall II. 6. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte I. dem "J. " - einer unter diesem Decknamen auftretenden Ver- trauensperson der Polizei - die Lieferung von Falschgeld versprochen. Es war ihm jedoch nicht gelungen, Falschgeld in ausreichend guter Qualität aufzutrei- ben. Daraufhin hatte sich der Angeklagte K. eingeschaltet und mit dem Mit- angeklagten N. in Verbindung gesetzt, von dem er wußte, daß er "über die entsprechenden Verbindungen verfügte". N. besorgte falsche holländische Gulden. Am 25. August 2001 fuhr der Angeklagte I. zusammen mit "J. " zu N. , der in seiner Wohnung dem "J. " 30 gefälschte 1000- Gulden-Scheine übergab, wofür "J. " 2.000 DM anzahlte. Der Angeklagte K. zeigte sich empört, daß man ihn an diesem Geschäft mit seinem Kon- taktmann N. nicht beteiligt hatte. Er wurde daher von dem Angeklagten I. und "J. " mitgenommen, als diese am nächsten Tag erneut zu dem Mitangeklagten N. fuhren, dem "J. " den Restkaufpreis von 2.500 DM aushändigte. Ein späteres Verlangen des Angeklagten K. , für die Vermittlung des Geschäfts mit N. eine Provision zu zahlen, lehnte "J. " ab. Die Ansicht des Landgerichts, bei diesem Sachverhalt hätten sich die Angeklagten I. und K. der gemeinschaftlichen Geldfälschung in der Form des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Mittäter des Sichver- schaffens von Falschgeld kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eige- nen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (BGHSt 3, 154, 156; 44, - 6 - 62). Dies ist hier bezüglich der Angeklagten I. und K. jedoch nicht festgestellt. Gewahrsam an den falschen holländischen Gulden haben sie nicht erlangt; diesen hatte allein der Mitangeklagte N. inne. Auch eine (Mit-)Verfügungsgewalt über das Falschgeld ist nicht belegt. Der Angeklagte K. war bei den Verhandlungen zwischen N. und "J. " sowie der Über- gabe des Geldes nicht einmal zugegen. Zwar war der Angeklagte I. am 25. August 2001 in der Wohnung des N. mitanwesend. Nach den Feststellungen wurden die Verhandlungen über das Falschgeldgeschäft aber ausschließlich zwischen N. und "J. " geführt, ohne daß der Angeklagte I. Einfluß darauf gehabt hätte, ob das Geld tatsächlich an "J. " übergeben wurde. Anders als im Fall II. 7. der Urteilsgründe war dem Ange- klagten I. auch keine "Probe" des zu liefernden Falschgelds für die Begutachtung durch den Abnehmer ("J. ") übergeben worden (vgl. hierzu BGH NStE Nr. 3 zu § 146 StGB). Allein das Ingangsetzen und die Vermittlung eines zwischen Dritten abgewickelten Falschgeldgeschäfts genügt für eine mittäterschaftliche Verwirklichung des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, auch wenn sich der Vermittler für seine Tätigkeit eine Provision von einem der Part- ner des Geschäfts verspricht. Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt haben sich die bei- den Angeklagten aber der Beihilfe zur versuchten (BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ 2000, 530) Geldfälschung schuldig gemacht, indem sie N. einen Ab- nehmer für das Falschgeld vermittelten bzw. bei der Übergabe des Geldes mitwirkten (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 27 StGB). Da weitergehen- de Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch in diesem Fall in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bezüglich beider Angeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich - 7 - die insoweit geständigen Angeklagten gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen. 4. Der gegen den Angeklagten I. angeordnete Verfall von Wertersatz in Höhe vom 15.000 * ,+.-/ $ 102 436587) 89;:; %= "?:$;< ?A@ABC 2 Verfallsbetrag die Summe von 7.413,71 ?DE!F 9;:G H$! r- teilten Taten hat dieser Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich 14.500 DM im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Für die am 8. August 2001 gefälschten fünf "Reisedokumente" (Fall II. 2. der Urteilsgründe) hat er nicht 20.000 DM, sondern nur 10.000 DM erlöst (vgl. UA S. 19). Die am 11. August 2001 von "J. " für neun "Blankoaufenthalts- titel" gezahlten 7.200 DM (Fall II. 3. der Urteilsgründe) hat nicht der Angeklag- te, sondern direkt der unbekannt gebliebene Lieferant erhalten (UA S. 20). Für die Lieferung eines deutschen Reisepasses an den anderweitig verfolgten M. (vgl. Fall II. 5. der Urteilsgründe, UA S. 21) hat der Angeklagte zwar einen Kaufpreis von 1.500 DM erzielt; dieser Verkauf ist jedoch nicht Gegen- stand des Schuldspruchs in diesem Fall, der allein auf das Verfälschen der slowenischen Pässe gestützt ist (s. UA S. 42). Als Geldbeträge, die der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten er- langt hat, verbleiben somit nur die 1.000 DM für die beiden nigerianischen Pässe im Fall II. 1. der Urteilsgründe, die 10.000 DM für die fünf Reisedoku- mente im Fall II. 2., die "Kaution" von 1.000 DM im Fall II. 3., die 1.500 DM für ein "Blankoreisedokument" im Fall II. 4. und die 1.000 DM für die im Fall II. 5. - 8 - an M. gelieferten beiden slowenischen Pässe. Dies ergibt eine Summe von 14.500 DM, was einem Betrag von 7.413,71 # ;IJ 9;:# (K L MNO A)PRQ:S bislang die Anordnung des Verfalls von Wertersatz berechtigt. Zwar sind nach den Feststellungen an den Angeklagten I. im Rahmen strafbarer Handlungen noch erhebliche weitere Zahlungen geleistet worden. Diese stan- den jedoch nicht im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten. Von der Möglichkeit des § 73 d StGB hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. 5. Die weitergehenden Rechtsmittel der beiden Angeklagten sind unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 6. Das angefochtene Urteil gibt dem Senat noch Anlaß zu folgenden Hinweisen: a) Bei mehrfacher - teils vollendeter, teils versuchter - Verwirklichung ei- nes Straftatbestandes, der in den einzelnen Fällen noch mit unterschiedlichen anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der Ent- scheidungsformel jede Tat einzeln zu bezeichnen und nur dann unter Angabe der Zahl der tatmehrheitlichen Tatbegehungen zusammenzufassen, wenn die rechtliche Bezeichnung der Einzeltaten identisch ist. Ansonsten wird die Ver- ständlichkeit des Urteilstenors erheblich erschwert, wie das in der angefochte- nen Entscheidung beim Schuldspruch gegen den Angeklagten I. der Fall ist. b) Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung eigene einheitli- che Ordnungsziffern zu vergeben und diese bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden und nicht mit anderen - 9 - Ordnungsmerkmalen - etwa der Anklage - zu vermischen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 4 Nr. 10 m. w. N.). Ansonsten besteht die Gefahr, daß - wie in dem landgerichtlichen Urteil - in den verschiedenen Urteilsabschnitten die Ordnungsziffern durcheinander geraten. Dies erschwert nicht nur allgemein das Verständnis des Urteils, sondern kann im Einzelfall zu unauflösbaren Wi- dersprüchen führen, die die Aufhebung des Urteils erforderlich machen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker