OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XI ZB 21/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
22mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/02 vom 4. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Buchst. a; KostGErmAV § 1 Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie- genden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungs- anspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertre- tung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzli- che Gebühren entstanden wären. BGH, Beschluß vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 4. Februar 2003 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. August 2002 aufgehoben und der Kostenfest- setzungsbeschluß des Landgerichts Dessau vom 23. Mai 2002 - 4 O ... - dahingehend abgeändert, daß der Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluß festgesetzten Kosten hinaus weitere 109,56  5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2002 zu erstatten hat. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah- ren. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever- fahren beträgt 109,56  - 3 - Gründe: I. Die Klägerin mit Sitz in S. (Hessen) erhob, vertreten durch gleich- falls in S. ansässige Rechtsanwälte, im Februar 2002 gegen den Be- klagten Zahlungsklage beim Landgericht D. (Sachsen-Anhalt). Das Ver- fahren endete im März 2002 mit einem Versäumnisurteil, in dem dem Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klä- gerin an Rechtsanwaltsgebühren eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO und eine 5/10 Gebühr gemäß § 33 BRAGO angemeldet. Das Landgericht hat diese Gebühren gemäß § 11 BRAGO in Verbindung mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und mit § 1 Ermäßi- gungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Hö- he von 90% berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer- de hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwer- degericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zu 100% und die Festsetzung des ihr danach weiter zustehenden Erstattungsbe- trages von 109,56    gten. - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Absetzung von 10% der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ausgeführt: Diese entspreche den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wenn die Klägerin einen in D. ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte, wären nur die ermäßigten Gebühren angefallen. Die Mehrkosten eines Rechtsanwalts aus den alten Bundesländern seien nicht erstattungsfä- hig. Die Klägerin habe weder stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, daß sie nicht befähigt oder in der Lage gewesen sei, einen im Landgerichts- bezirk D. ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu infor- mieren, noch sei sie als geschäftlich und rechtlich unerfahren anzuse- hen. An dem Grundsatz, daß regelmäßig nur die ermäßigten Gebühren festgesetzt würden, auch wenn die obsiegende Partei sich durch einen in den alten Bundesländern niedergelassenen Rechtsanwalt bei einem Ge- richt im Beitrittsgebiet habe vertreten lassen, habe der Gesetzgeber mit dem ab 1. Januar 2000 geltenden § 78 Abs. 1 ZPO nichts geändert. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin zur Festsetzung an- gemeldeten Rechtsanwaltsgebühren richtet sich entgegen der Auffas- sung des Beschwerdegerichts (so auch schon OLG Naumburg OLG- Report 2001, 280 und 2002, 129, 132) nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO. Danach sind die - 5 - geltend gemachten Gebühren mit 100% in Ansatz zu bringen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt in D. hätte be- auftragen können. a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden Partei er- wachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver- teidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prü- fung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten "von rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidi- gung" (Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßord- nung in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. Bd. 2 S. 198). b) Der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO steht nicht entgegen, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Klägerin geltend macht, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen Bezirk ansässig sind. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stellt darauf nicht ab. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle Rechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung besteht nach dem Wort- laut ("des Rechtsanwalts") nur dahingehend, daß lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, - 6 - nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmäch- tigten, erfaßt werden (dazu BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398). Diese Voraussetzung ist im vorlie- genden Fall erfüllt. Die Klägerin hat ausschließlich die Rechtsanwälte aus S. mit ihrer Vertretung beauftragt, die nach der Neuregelung der Po- stulationsfähigkeit zum 1. Januar 2000 (Gesetz zur Änderung des Geset- zes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan- wälte vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) für sie auch beim Landge- richt D. auftreten konnten. Daß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht die Zulassung des Rechtsanwalts beim Prozeßgericht oder seinen Sitz am Prozeßort voraussetzt, ergibt sich ferner aus der Zusammenschau mit § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO, der für die Reisekosten eines nicht beim Prozeßgericht zugelassenen und nicht am Prozeßort ansässi- gen Rechtsanwalts eine abweichende Regelung trifft. c) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die durch die Be- auftragung der Rechtsanwälte in S. entstandenen Gebühren in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn es der Klägerin möglich gewesen wä- re, Rechtsanwälte, etwa im Bezirk des Landgerichts D., zu beauftragen, die niedrigere gesetzliche Gebühren hätten beanspruchen können. Entgegen einer vom Oberlandesgericht Brandenburg (MDR 2001, 1015, 1016) vertretenen Ansicht kann, auch für den Fall, daß eine Ge- bührenermäßigung für Rechtsanwälte am Prozeßort besteht, § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die niedrigere, am Prozeßort geltende "Regelgebühr" (OLG Brandenburg, aaO) anzusetzen ist. Nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte zum 1. Januar 2000, die es Rechtsanwälten ermöglicht, - 7 - auch vor anderen Landgerichten als dem, bei dem sie zugelassen sind, aufzutreten, ist es bereits kaum zu rechtfertigen, bei Existenz unter- schiedlicher Regelungen gesetzlicher Gebühren die für Rechtsanwälte am Prozeßort geltenden Gebühren als Regelgebühren anzusehen. Ab- gesehen davon stellt § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO aber nicht auf Regelgebühren, sondern auf die tatsächlich angefallenen gesetzlichen Gebühren ab. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei", nicht: "eines Rechtsan- walts") und im übrigen aus dem dem Kostenrecht zugrunde liegenden Grundsatz, daß die der Partei "erwachsenen", nicht fiktive Kosten der Erstattung zugrunde zu legen sind. d) An der Richtigkeit dieser Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO ändert auch der Umstand nichts, daß es zu den unter- schiedlichen Regelungen gesetzlicher Gebühren erst durch Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 zum Einigungsvertrag gekommen ist, nachdem zuvor ein einheitliches Gebührensystem galt. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO hat dadurch allerdings eine gegenüber der bishe- rigen Rechtslage neue, weiter gehende Bedeutung erlangt. Während die Vorschrift bisher schon Ausdruck dafür war, daß eine Partei das Recht hat, sich unabhängig vom Schwierigkeitsgrad einer Sache auch in Par- teiverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, führt ihre wortgetreue Anwendung nunmehr darüber hinaus zur Anerkennung des Rechts der Partei, sich frei und ohne Nachteile bei der Kostenerstattung zu entscheiden, ob sie sich eines Rechtsanwalts mit höheren oder nied- rigeren gesetzlichen Gebühren bedient. Auch mit dieser weiter gehenden Bedeutung ist die Vorschrift aber gerechtfertigt und anzuwenden. Dafür spricht bereits, daß der Gesetzgeber weder die Regelung im Einigungs- - 8 - vertrag noch die spätere Neuregelung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte zum Anlaß genommen hat, die Vorschrift zu ändern. Vor allem aber würde eine andere Beurteilung weder den berechtigten Inter- essen der Mandanten noch denen der Rechtsanwälte gerecht werden. aa) Mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landge- richten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechts- anwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts- anwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, 2278) soll- ten nicht nur die Belange der Anwaltschaft gefördert, sondern es sollte wesentlich auch dem Interesse der Mandanten Rechnung getragen wer- den, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zi- vilgerichten vertreten werden zu können (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 400; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 43; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungsnahme des Bundes- rates, BT- Drucks. 12/4993, S. 53). Diesem Gesetzeszweck liefe es zu- wider, wenn obsiegende Prozeßparteien aus den alten Bundesländern eine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechts- anwalts aus den neuen Ländern erreichen könnten. bb) Auch den berechtigten Interessen der Anwaltschaft würde eine einschränkende Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht gerecht. Sie würde nämlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (da- zu auch Nolting NJW 2001, 660, 661). Würden dem Rechtsuchenden nur die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattet, dessen Beauftragung gerin- gere Gebühren auslöst, müßte der Rechtsuchende - um Nachteile zu vermeiden - von vornherein nach Möglichkeit einen solchen Rechtsan- - 9 - walt aufsuchen. Angesichts der konkreten Regelung der Gebührenermä- ßigung nach Anlage I des Einigungsvertrages, die für alle Rechtsanwälte mit Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) sowie für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts für einen Mandanten mit Wohnsitz in diesem Gebiet bei einer Behörde oder einem Gericht mit Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet gilt, würde dies bedeuten, daß ein Mandant mit Wohnsitz in den alten Bundesländern einen in den neuen Bundesländern ansässigen Rechts- anwalt selbst dann beauftragen müßte, wenn es um die Vertretung in ei- nem Rechtsstreit vor einem Gericht in den alten Bundesländern ginge, solange die Entfernung des Prozeßorts vom Sitz des Rechtsanwalts nicht so groß wäre, daß der Gebührenvorteil durch erhöhte Reisekosten wie- der ausgeglichen würde. Wegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO könnten Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern den dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteil auch nicht dadurch ausgleichen, daß sie auf einen Teil der Gebühren verzichten. Wollte man darüber hinaus - wie das Be- schwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der abweichenden Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLG Jena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen Hansens BRAGOreport 2000, 44, 45; AnwKomm-BRAGO/N. Schneider Anh. I Rdn. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare ver- einzelt vertreten wird (OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 922, 926 mit abl. Anm. Lappe) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berech- tigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen an- nehmen, würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfül- lung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung umgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt. Die Gebührenermäßi- gung, die in erster Linie den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitritts- - 10 - gebiet Rechnung tragen und zugleich verhindern soll, daß bei Rechts- streiten vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet bei der Vertre- tung von Beteiligten, die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, unter- schiedliche Gebühren anfallen (Erläuterungen zu den Anlagen zum Eini- gungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817, S. 31) fände dann über den Umweg des Schadensersatzrechts Anwendung auf Mandatsverhältnisse zwi- schen Rechtsanwälten mit Sitz und Mandanten mit Wohnsitz außerhalb des Beitrittsgebiets. e) Ein Ansatz anderer als der durch die Beauftragung der Rechts- anwälte in S. tatsächlich entstandenen Gebühren folgt auch nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift schließt lediglich die Erstattung von Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines im Sinne der §§ 18 ff. BRAO bei dem Prozeßgericht zugelassenen, dort aber nicht an- sässigen Rechtsanwalts entstehen, und ist mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend auf am Prozeßgericht nicht im Sinne der §§ 18 ff. BRAO zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399). f) Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. sind der Kläge- rin gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 BRAGO Kosten in voller Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Die von ihr den Rechts- anwälten geschuldeten Gebühren sind nicht gemäß Anl. I Kap. III Sach- geb. A Abschn. III Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit § 1 Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 ermäßigt. Weder haben die Rechtsanwälte ihre Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) - 11 - eingerichtet noch sind sie vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig geworden, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. 3. Der Beschluß des Beschwerdegerichts war daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und den der Klägerin weiter zustehenden Erstat- tungsbetrag gegen den Beklagten festsetzen. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl