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Entscheidung

II ZB 19/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/02 vom 3. Februar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 400,00 Gründe: I. Der Kläger war mit seinen Brüdern, den Beklagten zu 12 und 13, Ge- sellschafter der Beklagten zu 1 bis 11 sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 6 und 8. Durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 veräußerte er seine Gesell- schaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30. Dezember 1998 an die Be- klagten zu 12 und 13 und schied auch aus seinen Geschäftsführerfunktionen aus. Mit der Klage hat er von den Beklagten zu 1 bis 13 die Gewährung von Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften für 1998 nebst Lage- und Prüfungsberichten sowie die Gestattung begehrt, auf eigene Kosten Fotokopien zu fertigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die - 3 - Beklagten Berufung eingelegt und zur Höhe ihrer Beschwer auf entsprechen- den Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, sämtliche vorzulegende Un- terlagen befänden sich bei ihrem gemeinsamen Steuerberater in V.. Dort könne die Einsichtnahme am kostengünstigsten abgewickelt werden. Gemäß der vorgelegten Zusammenstellung des Steuerberaters entstünde für das Aus- sortieren der Unterlagen aus verschiedenen Ordnern, für die Zusammenstel- lung der Bilanzen und deren Überprüfung auf Vollständigkeit, für das Vervielfäl- tigen und Binden sowie für etwaige Rückfragen des Klägers an die Geschäfts- leitung ein voraussichtlicher Kostenaufwand von 2.170,00        ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Unterlagen, das mit minde- stens 25.000,00              !   " "    # $   %   '&   ( ) * e- schwerdegegenstandes auf 400,00 ! +  "   ,     -  ./   !   "    0 1 2  g- ten gemäß §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthaft, jedoch nach Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfordert. Das Berufungsgericht geht in Einklang mit BGHZ 128, 85 davon aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes der Beklagten sich nach ihrem zur Ein- sichtsgewährung erforderlichen Aufwand bemißt. Soweit das Berufungsgericht für die Einsichtsgewährung, die gemäß § 811 Abs. 1 BGB bei dem Steuerbe- rater der Beklagten erfolgen kann, lediglich den von den Beklagten angegebe- nen Zeitaufwand von 4 Std. (= 400,00 3 ! +40  657  8  ( +.+  9   .*   :; n- stellung und Vollständigkeitsüberprüfung der Geschäftsunterlagen, nicht aber - 4 - die weiteren Positionen für erforderlich erachtet hat, ist das eine im tatrichterli- chen Ermessen gemäß § 3 ZPO liegende Einzelfallbeurteilung, der - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebensowenig ist insoweit eine Abweichung von anderen ober- oder höchst- richterlichen Entscheidungen dargetan oder ersichtlich (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Geschäftsunterla- gen des Geschäftsjahrs 1998 gegenüber dem bis Ende dieses Jahres an den Beklagten beteiligten Kläger sowie einen den Beklagten konkret drohenden Nachteil nicht für dargetan bzw. für nicht gegeben erachtet hat (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049). Röhricht Hesselberger Kurzwelly Kraemer Münke