Entscheidung
X ZB 31/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 31/01 vom 28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf beschlossen: Es hat bei dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 sein Be- wenden. Gründe: Mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Be- schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden, weil die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung weder schlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Das gilt auch, soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2001 geltend macht, seine weitere Beschwerde habe sich auch dagegen richten sollen, daß mit dem angefochtenen Beschluß seine Be- schwerde in dem Verfahren 8 W 1714/00 zurückgewiesen worden ist. Soweit der Kläger mit seiner erneuten Eingabe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, ist dieser Antrag gegenstandslos. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf