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3 StR 472/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 472/02 vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 29. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt wur- de; b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen - 3 - Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfäl- schung mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Feststellungen belegen nicht, daß es sich bei den unechten 1000-DM-Scheinen, die der - nach Urteilsverkündung verstorbene - Mitange- klagte O. zusammen mit dem Angeklagten und dem aus Holland kommen- den Türken Y. in Italien ankaufte, um Falschgeld im Sinne des § 146 Abs. 1 StGB handelte. Solches liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gülti- gen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhn- lichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mit schlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlich- keit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werden kann, ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch be- dacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine Täuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrene Personen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Gel- des (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m. w. N.). Hier waren der Angeklagte, O. und Y. nach den Feststellungen von den italienischen Lieferanten "betrogen" worden, weil die nachgemachten 1000-DM-Scheine "in der Mitte den Werbeaufdruck eines italienischen Restau- rants trugen", was O. - nach seiner Einlassung - bei der Begutachtung des Geldes nicht bemerkte, weil auf dem zur Prüfung übergebenen Geldbündel als oberster und unterster Schein eine echte Banknote plaziert war. Das Landge- richt hat nicht bedacht, daß ein derartiger Aufdruck den Geldscheinen den Charakter von Falschgeld nehmen kann, wenn er die Täuschung eines Arglo- sen über die Echtheit des Geldes ausschließt, woran sich - anders als das an- - 4 - gefochtene Urteil anscheinend meint - auch nichts dadurch ändert, daß durch eine Banderole, wie sie üblicherweise zum Bündeln von Geldscheinen verwen- det wird, der Aufdruck bei Bündelung der Scheine verdeckt werden kann (BGH aaO). Das Landgericht hat es - möglicherweise infolge dieses fehlerhaften rechtlichen Ansatzes - unterlassen, nähere Feststellungen zu der Art des Auf- drucks zu treffen. Dessen Wortlaut, Größe und farbliche Auffälligkeit werden nicht mitgeteilt. Auch ist offen, ob sich der Aufdruck nur auf einer oder auf bei- den Seiten der Scheine befindet. Von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hat das Landgericht ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Scheine trotz des Aufdrucks rechtsfehlerfrei als Falschgeld eingeordnet hat, etwa weil dieser sich nur auf einer Seite der Scheine befindet, farblich nicht ohne weiteres ins Auge springt oder aufgrund nur geringer Größe durch einfaches Falten der Scheine leicht zu verbergen ist. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung durch Sichverschaffen von Falschgeld kann auch nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil O. dem Angeklagten auch einen unechten 500-DM-Schein als "Probe" (vgl. dazu BGH NStE Nr. 3 zu § 146 StGB) übergab. Denn auf diesen hatte O. das Wort "Kopie" geschrieben. Da hierzu ebenfalls nähere Feststellungen fehlen, ist auch bei diesem Geldschein offen, ob es sich nach den dargestellten Maß- stäben um Falschgeld handelt. Darüber hinaus erscheint es wegen der Be- schriftung fraglich, ob der Schein überhaupt noch in den Verkehr gebracht werden sollte. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist da- her aufzuheben, so daß auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben kann. Eine Erstreckung der Teilaufhebung des Urteils auf den Mitange- - 5 - klagten O. (§ 357 StPO) kommt nicht in Betracht, da dieser nach Urteilsver- kündung verstorben ist, so daß Sachentscheidungen in Bezug auf seine Per- son nicht mehr ergehen können (vgl. BGH NJW 1983, 463). 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, daß die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer neben der Frage, ob im Hin- blick auf die Beschaffenheit der 1000-DM-Scheine ein vollendetes oder nur versuchtes Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, auch zu prüfen haben wird, ob sich der Angeklagte hieran als Mittäter oder möglicherweise nur als Verschaffungs- und Verteilungsgehilfe (§ 27 StGB) an einem Falschgeldde- likt des O. beteiligt hat. Dies erscheint nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen; denn sie enthalten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte, selbst wenn er an den in Italien erworbenen Geldscheinen Mitgewahrsam bzw. an den ihm zur "Probe" übergebenen Scheinen Alleinge- wahrsam erlangte, diesen nicht mit dem Willen ausübte, eigenständig über die Scheine zu verfügen. In diesem Falle käme Mittäterschaft jedoch nicht in Be- tracht (BGHSt 44, 62). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker