Entscheidung
3 StR 441/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 441/02 vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Vergewaltigung zu ei- ner Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten M. wegen Vergewaltigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1. Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten am Abend des 12. August 2001 entschlossen, mit der Zeugin Mi. und der Nebenkläge- rin und Zeugin K. sexuelle Handlungen vorzunehmen. Sie trafen sich mit der Zeugin Mi. , die - nicht ausschließbar - die Absichten der Angeklagten erkannte, und fuhren mit dieser zu der Wohnung der Nebenklägerin. Als diese die Angeklagten nicht in ihre Wohnung einlassen wollte, erzwang der Ange- klagte M. durch Drohung mit einem Messer den Zutritt, was der Ange- - 3 - klagte T. billigte. In der folgenden Nacht nötigten die Angeklagten den beiden Frauen mehrfach gegen deren Willen Geschlechts- und Oralverkehr ab, woge- gen diese wegen der vorangegangenen Bedrohung und des weiterhin bereit- liegenden Messers keinen Widerstand wagten. 2. Das Urteil ist aufzuheben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Prüfung nicht standhält. Die Würdigung der erhobenen Beweise obliegt zwar allein dem Tatrichter. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung möglich gewesen wä- re oder sogar näher gelegen hätte. Das Revisionsgericht ist allein auf die Prü- fung beschränkt, ob die Überzeugungsbildung des Tatrichters frei von Rechts- fehlern ist (s. insg. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff. m. zahlr. Nachw.). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier indessen vor. Die Beweiswürdi- gung des Landgerichts enthält eine Lücke, die im Hinblick auf die hier gegebe- ne besondere Beweissituation der Überzeugungsbildung des Landgerichts ins- gesamt die Grundlage entzieht. Die Angeklagten haben die ihnen vorgeworfenen Taten in Abrede ge- stellt und behauptet, es sei einvernehmlich zu sexuellen Handlungen gekom- men. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgesche- hen allein auf die Angaben der beiden Zeuginnen. In einer derartigen Konstel- lation, in der Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentli- chen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteils- gründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die seine Entschei- dung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn - wie hier - die Belastungszeu- ginnen eine Vielzahl weiterer erzwungener Sexualhandlungen behaupten, von denen sich der Tatrichter wegen Widersprüchen in den Aussagen und Abwei- - 4 - chungen zu den Angaben in früheren Vernehmungen nicht zu überzeugen vermag, und darüber hinaus eine der Zeuginnen (Mi. ) nicht nur zu Um- ständen des Randgeschehens die Unwahrheit gesagt, sondern sich nach der Tat sogar bereit gezeigt hat, gegen Zahlung einer größeren Geldsumme ihre Aussage zu Gunsten der Angeklagten abzuändern (vgl. nur BGH NStZ 2001, 161, 162 m. w. N.). Das Landgericht hat einen wesentlichen Punkt übersehen, der ebenfalls gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen sprechen könnte. Nach den auf diesen Angaben beruhenden Feststellungen hatten die Angeklagten späte- stens um 23.30 Uhr den Zutritt zu der Wohnung der Nebenklägerin erzwungen (UA S. 8). Während der Nacht führten sie zahlreiche längere Telefonate über- wiegend ins Ausland, während sie den beiden Frauen das Telefonieren unter- sagten (UA S. 12). Bei der Erörterung der Frage, ob sich die Zeugin Mi. entgegen ihrer Behauptung und der Aussage der Nebenklägerin bereits in der Wohnung der Nebenklägerin befunden hatte, als die Angeklagten eintrafen, befaßt sich das Landgericht mit den Telefonaten, die nach der Liste der Ver- bindungsdaten am Tatabend vom Festnetzanschluß der Wohnung geführt wur- den. Es stellt hierzu fest (UA S. 37/38), daß zwischen 18.41 Uhr und 0.01 Uhr sechsmal eine bestimmte Telefonnummer mit der Vorwahl 0179 angewählt worden war, wobei jeweils eine Verbindung zustande kam. Wurde aber um 0.01 Uhr eine Telefonnummer angewählt, die auch schon um 18.41 Uhr - und damit vor dem Eintreffen der Angeklagten - angerufen worden war, so deutet dies darauf hin, daß das um 0.01 Uhr abgehende Telefonat nicht von den An- geklagten geführt wurde; denn es liegt zumindest nicht nahe, daß einer von ihnen zufällig denselben Gesprächspartner anrief, mit dem die Nebenklägerin - 5 - schon am frühen Abend telefoniert hatte. Wurde das Telefonat um 0.01 Uhr aber von der Nebenklägerin oder der Zeugin Mi. geführt, trifft ihre Be- hauptung nicht zu, die Angeklagten hätten ihnen untersagt zu telefonieren. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände, die gegen die Glaubwür- digkeit der Zeuginnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben - insbesondere der Zeugin Mi. - sprechen, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß das Landgericht zu einer abweichenden Überzeugungsbildung gelangt wäre, wenn es die dargestellte Problematik in seine Überlegungen miteinbezo- gen hätte. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker