Entscheidung
II ZR 189/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/02 vom 27. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ver- fahrens LG München 5 HK O 146/02 gemäß § 148 ZPO ausge- setzt. Gründe: Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbe- schlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Be- klagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschluß nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagen auch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über die von der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehe- - 3 - ne Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu be- finden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten. Röhricht Hesselberger Kurzwelly Kraemer Münke