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IX ZB 227/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR! BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/02 vom 23. Januar 2003 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und Dr. Bergmann am 23. Januar 2003 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin wird der Beschwerde- wert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 5. August 2002 auf 1.200,00        Gründe: Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes in Übereinstimmung mit der nicht an- gefochtenen Wertfestsetzung des Landgerichts ausgehend von der Höhe der Forderungen der Gläubigerin auf 24.132,70         ! "#$   Streitwertes hat die Gläubigerin "Einspruch" eingelegt. Diese als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe gibt Anlaß zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 35, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Rest- schuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 35 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der - 3 - den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung (so AG Duisburg ZInsO 2002, 844), son- dern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Anderenfalls würde es zu Ge- bührenansätzen kommen, die vielfach in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Verfahrens stünden und die der Gläubiger auch nicht durch eine Geltendmachung von Teilforderungen vermeiden könnte. Wenn wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür beste- hen, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegen- standswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 %   &    '() Dies trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß es in solchen Fällen regelmäßig an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung der Werthal- tigkeit der verbleibenden Forderungen fehlt. Darüber hinaus führt diese Wert- festsetzung zu einer angemessenen Höhe der entstehenden Gerichtsgebüh- ren, für die der Gesetzgeber - anscheinend versehentlich - anders als in son- stigen Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. KV-GKG 1953) keine Festgebühr vor- gesehen hat, obwohl bereits in den vorausgehenden Verfahren zur Rest- schuldbefreiung Festgebühren gelten (vgl. KV-GKG 5133, 5131). Die mit dem Zivilprozeßreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts- hof soll wegen des Aufwandes der Entscheidung durch den Senat nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber sonstigen Beschwerden zu einem Gebüh- - 4 - renansatz in doppelter Höhe führen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregie- rung zu Art. 32 des Gesetzes zur Zivilprozeßreform, BT-Drucksache 14/4722, S. 140). Diesem Anliegen entspricht die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 1.200,00 *  + ,- . / +  10! 2 3"3    2 3"54.%  6 '.7%+" . %+  98:'(.    (#  e- bühren von 110,00  '?"  A@%B 11 Abs. 2 GKG, KV-GKG 5133), während für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung eine Festgebühr von 50,00  C=;  C@EDFHGIDJLKNM O PM3QE Soweit in § 77 BRAGO besondere Berechnungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren geregelt sind, ist die gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht bindend im Sinne von § 9 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl., § 77 BRAGO Rn. 1). Dies gilt auch für die Festsetzung des Gegen- standswertes einer Entscheidung im Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 77 Abs. 3, 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, bei der mangels greifbarer Schätz- grundlage hilfsweise ein Wert von 4.000,00 "  .%+#  'R  4.%  TS5+  T@6';U OLG Celle ZInsO 2002, 32, 33; 74, 76; 230, 232; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Auf., § 290 Rn. 91). Kreft Kirchhof Fischer Kayser Bergmann