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Entscheidung

II ZB 1/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/03 II ZB 2/03 vom 22. Januar 2003 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers ge- gen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bay- reuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich be- stimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide - 3 - Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen Beschwer- den angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer