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Entscheidung

XI ZR 150/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 150/02 vom 21. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 21. Januar 2003 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 13. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Grundsätze, nach denen die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung des Saldos aus einem Konto- korrent zu verteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 105, 263, 265; Urteile vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621, 622) bereits geklärt. Daß diese Grundsätze auch bei ei- ner Abtretung der Saldoforderung gelten, ist keine Rechtsfrage, die über - 3 - den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Frage stellt sich vielmehr nur in seltenen Fällen. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge- fahr besteht. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen