Entscheidung
2 StR 302/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 302/02 vom 20. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2003 beschlossen: Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2002 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 4 ab Zeile 2 bis zu den Zitaten Zeile 8 heißen muß: Während die Vermögensstrafe sich als eine allein durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis zu den Höchstgren- zen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher konfiskatorischer Charakter nicht zu ..... . Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck