Entscheidung
2 ARs 383/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 383/02 2 AR 209/02 vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Az.: 3652 Js 13459/01 55 Cs Amtsgericht Mainz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 15. Januar 2003 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen. Gründe: Gemäß § 12 Abs. 2 StPO war die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau zu übertragen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt: "Die Angeklagte ist wohnhaft in M. , welches zum Amtsgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet (Bl. 237 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau örtlich zu- ständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten die Angeklagte zwar ver- handlungsfähig, nicht aber reisefähig ist (Bl. 276 d. A.). Eines Rückgriffs auf § 15 StPO bedarf es insoweit nicht; dessen An- wendbarkeit erschiene ohnehin fraglich, da das Amtsgericht Mainz noch keine - 3 - ausdrückliche Ermessensentscheidung darüber getroffen hat, ob es von der Möglichkeit Gebrauch machen will, die Hauptverhandlung außerhalb seines Bezirkes durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)." Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck