Entscheidung
1 StR 496/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 496/02 vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 24. Juli 2002 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich des Angeklagten B. den bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festge- stellt, bemerkt der Senat ergänzend: Das Landgericht hat alle für die Abgrenzung von bedingtem Vor- satz zu bewußter Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände berück- sichtigt, namentlich das Ziel und den Beweggrund für die Tat, die Art der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, den Kenntnisstand des Täters sowie seine psychische Verfassung (vgl. zur Abgrenzung BGH NStZ 2001, 475; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage], 30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.N.). Danach ist nicht zu beanstan- den, daß die Strafkammer auf den bedingten Tötungsvorsatz auf- grund der „Brutalität“ geschlossen hat, mit der beide Angeklagten - 3 - mit Händen und Fäusten in kurzen Abständen während eines Zeitraums von rund 15 Minuten gegen Kopf und Gesicht auf das zuletzt handlungsunfähige Opfer eingeschlagen hatten. Nicht ent- gegen steht, daß die konkrete Todesursache letztlich das Erstik- ken des Opfers war. Dem Geschädigten waren die Atemwege durch einen Blut- und Schleimsumpf versperrt, was durch die kniende Position vor dem Bett - in direktem Kontakt von Mund und Nase mit dem Teppichläufer - bedingt war. In dieser Haltung hat- ten die Angeklagten das handlungsunfähige Opfer belassen, an- statt es auf die Seite zu drehen. Die sachverständig beratene Kammer hat zu Recht darauf verwiesen, es entspreche allgemei- ner Lebenserfahrung, daß es aufgrund solch massiver Schläge zu Schädigungen des Hirns und zur Handlungsunfähigkeit des Op- fers kommen könne. Angesichts dieser Umstände mußte die Strafkammer auch nicht zu Gunsten des Angeklagten B. an- nehmen, dieser habe mit seiner Anweisung an den Mitangeklag- ten Z. , das Tatopfer nicht auf das Bett zu legen, damit es nicht an seinem Blut ersticke, die tödliche Gefährdung des Opfers durch Ersticken im Bett gerade verhindern wollen. Dem Ange- klagten mag der Tod des Tatopfers an sich unerwünscht gewesen sein; er hatte sich - 4 - aber wegen seines angestrebten Zieles der Bestrafung des Tat- opfers gleichwohl mit diesem Taterfolg abgefunden. Auch in ei- nem solchen Fall liegt bedingter Tötungsvorsatz vor. Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf