Leitsatz
III ZR 121/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 121/02 Verkündet am: 9. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 3 Satz 4 Hat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks durch die Anordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten für den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehe- maligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl I S. 1270) verfol- gungsbedingt einen Vermögensverlust im Sinn des § 1 Abs. 6 VermG erlitten, unterliegt sein Erbe auch dann einem Kostenerstattungsanspruch des Verfü- gungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, wenn er aufgrund der ver- bliebenen Eintragung seines Rechtsvorgängers im Wege der Grundbuchbe- richtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sein Eigentum nicht be- zweifelt wird und daher ein Verwaltungsverfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht weiter durchgeführt wird. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 121/02 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Februar 2002 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung behaupteter Auf- wendungen in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 12. April 1996 für ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg. Als Eigentümer dieses Grundstücks war seit dem 7. Januar 1924 Frau A. B. aus Lodz in Polen eingetragen. Sie verstarb am 7. September 1943 und wurde von Herrn J. B. beerbt. Nach dessen Tod am 15. Januar 1957 beerbten ihn die Beklagte und deren vor Klagezustellung verstorbene Mutter, die frühere - 3 - Beklagte zu 2. Dieser Erbfolge entsprechend wurden die Beklagte und ihre Mutter am 30. Mai 1995 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentüme- rinnen in das Grundbuch eingetragen. Aufgrund des Ersuchens des Beauftragten für den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, vom 12. November 1941 war die kommissarische Verwaltung des in jüdischem Eigentum stehenden Grundstücks für das Deut- sche Reich angeordnet und der Vermerk hierüber in das Grundbuch unter La- sten und Beschränkungen eingetragen worden. Das Grundbuchblatt hatte fer- ner nach Kriegsende zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt den Vermerk "Liste C" unter der Spalte Veränderungen erhalten. Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin, der Rechtsvorgänger der Klägerin, verwaltete das Grundstück auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 und des Generalverwaltungsauftrags des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. April 1953. Die Klägerin nahm die Verwaltung bis zum 12. April 1996 wahr und übergab das Grundstück an diesem Tag an die B. Grundstücksge- sellschaft, die es von der Beklagten und ihrer Mutter gekauft hatte. Mit ihrer am 8. Dezember 1998 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin unter Verrechnung mit den Mieteinnahmen zunächst Aufwendungser- satz in Höhe von 88.816,47 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat ein Verwalterverhältnis zwischen den Parteien angenommen, einen Anspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 670 BGB) jedoch für verjährt gehalten. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Zahlung von 80.064,28 !"# %$!&!&' () Grundsätzen berechnet werden, die gegenüber Restitutionsberechtigten anzu- - 4 - wenden seien. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn nach dessen Feststellungen und dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbrin- gen der Klägerin sind unverjährte Kostenerstattungsansprüche der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht auszuschlie- ßen. I. 1. a) Das Vermögensgesetz ist nach seinem § 1 Abs. 6 entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politi- schen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und des- halb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf ande- re Weise verloren haben. Die Bestimmung trägt damit dem Umstand Rech- nung, daß es in der DDR keine Wiedergutmachung von NS-Unrecht gegeben hat. Sie lehnt sich in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere was die Verfolgung und den Vermögensverlust angeht, eng an die Terminolo- gie des alliierten Rückerstattungsrechts an, das für ihre Auslegung und An- - 5 - wendung eine wichtige Erkenntnisquelle ist (vgl. BVerwGE 108, 157, 163; BVerwG VIZ 2000, 284, 286). b) Auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG ist anzunehmen, daß die eingetragene Eigentümerin, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, durch die Anordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten für den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehema- ligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. I S. 1270) verfol- gungsbedingt einen Vermögensverlust erlitten hat (vgl. BVerwG VIZ 2000, 719). Die Anordnung der kommissarischen Verwaltung galt nach § 5 Abs. 2 der Verordnung als Beschlagnahme, die sowohl nach den Vorschriften des alliier- ten Rückerstattungsrechts (vgl. ORG Herford, RzW 1956, 291) als auch nach § 1 Abs. 6 VermG, der vornehmlich auf die faktischen Verhältnisse abstellt (vgl. BVerwG VIZ 2000, 284, 285), als Entziehung des Eigentums - hier zugunsten des Deutschen Reiches - anzusehen ist. Für die Verwirklichung eines Wiedergutmachungstatbestandes, der we- gen der Belegenheit des Vermögenswerts im Ostteil Berlins oder in der frühe- ren DDR die Restitution nach dem Vermögensgesetz eröffnet, ist es ohne Be- deutung, ob die NS-Unrechtsmaßnahme seinerzeit zu einem zivilrechtlichen Verlust des Eigentums geführt hat (vgl. BVerwGE 98, 261, 263 zur Nichtigkeit des angeordneten Vermögensverfalls nach der Elften Verordnung zum Reichs- bürgergesetz vom 25. November 1941, RGBl. I S. 722). Denn das Vermögens- gesetz will auch und gerade Vermögensentziehungen des NS-Staates wieder- gutmachen, die nicht zu einem Verlust des Eigentums geführt haben. - 6 - c) Folge der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf die hier in Re- de stehende Vermögensentziehung ist es, daß der Berechtigte die verlorene Rechtsposition grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Vermögens- gesetzes wiedererlangen kann. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, daß § 1 Abs. 6 VermG für den dort angespro- chenen Personenkreis erstmals konstitutiv Rückübertragungsansprüche be- gründet hat (BVerwGE 98, 261, 265). Dann aber konnten die Beklagte und ihre Mutter aufgrund ihrer Erbberechtigung Eigentum an dem verlorenen Grund- stück - von den Fällen einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem Verfü- gungsberechtigten und dem Berechtigten abgesehen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VermG) - grundsätzlich nur dadurch wiedererlangen, daß das Amt zur Rege- lung offener Vermögensfragen zu ihren Gunsten auf der Grundlage eines in- nerhalb der Ausschlußfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gestellten Antrags durch entsprechenden Bescheid bestandskräftig entschied (§ 34 Abs. 1 VermG). Dabei spielt es hier keine Rolle, daß das Grundstück weder in Volks- eigentum überführt noch an Dritte veräußert war. Denn für die Anwendung des § 3 Abs. 1 VermG genügt bei einem Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 6 VermG die Überführung des Grundstücks in Reichseigentum (vgl. BVerwGE 98, 137, 140). Auch für den Fall einer als nichtig anzusehenden Vermögens- entziehung war der Berechtigte einer solchen Antragstellung nicht enthoben, um seine Rechte, auch gegenüber möglichen Antragstellern nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG, zu wahren. Lagen ferner etwa Gründe vor, die eine Restitution nach § 5 VermG ausschlossen, konnte er den verlorenen Vermögenswert - auch bei einer nichtigen Entziehung - nicht wiedererlangen (vgl. BVerwGE 98, 261, 267 f). - 7 - Die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesge- richtshofs vom 28. Februar 1955 (BGHZ 16, 350) steht dieser Würdigung nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der Bun- desgerichtshof hinsichtlich eines bei einer Bank aufgrund eines Vertrags ver- wahrten Wertpapierdepots, das von einer nichtigen Verfallserklärung betroffen war, zwar die Einleitung eines förmlichen Rückerstattungsverfahren für ent- behrlich gehalten, weil der entzogene Vermögenswert ohne jede Veränderung der ihn betreffenden tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben war, das Verfolgungsunrecht sich mit dem Ende des NS-Regimes erledigt hatte und der Verfolgte deshalb ohne weiteres auf den Vermögenswert zugreifen konnte. Ei- ne vergleichbare Situation liegt jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht zu- treffend ausgeführt hat, bei entzogenen Vermögensgegenständen, die sich bei Kriegsende auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone befanden, nicht vor (vgl. BVerwGE 98, 261, 268 f). Es kann auch im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, daß der erste Erbe der im Jahre 1943 verstorbenen Verfolg- ten - ungeachtet des Umstands, daß ihm im Jahr 1949 vom Amtsgericht Berlin- Mitte ein Erbschein erteilt wurde - nach der Beendigung des NS-Regimes ohne weiteres auf das Grundstück zugreifen konnte. Vielmehr wurde das Grundstück auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 weiter festgehalten und durch den Generalverwaltungsauftrag des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. April 1953 in die Verwaltung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegeben. Die Ge- meinsame Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reich-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens (als Dokument 24 abgedruckt in Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung of- fener Vermögensfragen, Heft 7) verdeutlicht die Auffassung der DDR, daß es - 8 - sich bei dem hiervon betroffenen Grundbesitz um Eigentum der öffentlichen Hand handelte, für das grundsätzlich Eigentum des Volkes eingetragen werden sollte. Daß hiervon in der Liste C erfaßtes Grundvermögen ausgenommen wurde, beruhte nicht auf der Vorstellung oder dem Willen, NS-Unrecht - etwa in Anlehnung an die Praxis in der Bundesrepublik - wiedergutzumachen, sondern auf der Scheu, mit einer offiziellen grundbuchlichen Bereinigung in dieser Rich- tung den Eindruck hervorzurufen, Maßnahmen der NS-Herrschaft zu sanktio- nieren (vgl. Link/Minden/Roth, ZOV 1993, 323, 325 unter Hinweis auf eine Vor- lage der Abteilung Finanzen über die weitere Behandlung des unter vorläufige Verwaltung gestellten ehemals jüdischen Vermögens vom 30. August 1954). d) Bedurfte es daher für eine Rückgabe des Vermögenswerts an die Be- klagte und ihre Mutter grundsätzlich einer positiven Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, waren diese auch im Rahmen von Rechtsgeschäften und Maßnahmen des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 VermG, soweit sie über gewöhnliche Erhaltungsaufwen- dungen hinausgingen, zu einer Kostenerstattung in (entsprechender) Anwen- dung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verpflichtet. Ein möglicher Anspruch nach dieser Bestimmung, der nach der Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mangels Eingreifens einer speziellen Re- gelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von damals 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) unterliegt (vgl. BGHZ 148, 241, 251; Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2246; zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 237 vorge- sehen), wäre nicht verjährt. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend sieht, ist die Anwendung jener Bestimmung in den Restitutionsfällen des § 1 Abs. 6 VermG nicht ausgeschlossen; vielmehr ist in § 1 Abs. 6 VermG die - 9 - Grundentscheidung getroffen worden, die Opfer von NS- und DDR-Unrecht prinzipiell gleich zu behandeln. 2. Das Berufungsgericht schließt eine Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG aus, weil es hier zu einer Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG nicht ge- kommen sei. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, weil eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht zu erkennen sei. Ein Grund- stücksverwalter sei nämlich außerhalb des Restitutionsverhältnisses hinsicht- lich seiner getätigten Aufwendungen für das Grundstück vor Beendigung der Verwaltung nicht rechtlos gestellt. Das gelte sowohl für den staatlichen Ver- walter, der einen Anspruch auf Erstattung aller von ihm verauslagten Kosten nach allgemeinem Auftragsrecht geltend machen könne, als auch - im Rahmen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag - für ein kommunales Wohnungsunternehmen, das ein in die Sicherungsverwaltung überführtes Grundstück in der Annahme verwalte, hierzu auch gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, die Beklagte und ihre Mutter hätten aufgrund ihres Erbrechts und der Grundbuchberichti- gung Eigentum erworben. Richtig ist, daß die Klägerin das Eigentum der Be- klagten nicht förmlich bestritten hat. Auch der Umstand, daß sie ihre Ansprüche gegen die Beklagte richtet, spricht dafür, daß sie die Beklagte als diejenige betrachtet, in deren Person sich ein materieller Restitutionsanspruch verwirk- licht hat. Eine Restitution war insbesondere deshalb nahegelegt, weil für das - 10 - Grundstück ein Liste C-Vermerk in das Grundbuch eingetragen war. Hinzu kommt, wie sich aus einem Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermö- gensfragen an die Klägerin vom 8. Dezember 1995 ergibt, daß die Conference on Jewish Material Claims against Germany - mutmaßlich innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG - einen Rückgabeantrag gestellt hatte. Im Zu- sammenhang mit ihrem Vortrag, sie habe unter diesen Umständen auf eine Restitutionsentscheidung hinsichtlich des Grundstücks gewartet, hat die Kläge- rin zugleich in Zweifel gezogen, ob die Grundbuchberichtigung Rechtswirkun- gen für die Erbberechtigten entfalten konnte. Diese Zweifel sind berechtigt. Wiedergutmachung konnten die Beklagte und ihre Mutter - von den Fällen einer einvernehmlichen Rückgabe abgese- hen – grundsätzlich nur über ein positiv abgeschlossenes Restitutionsverfah- ren erhalten. Versäumten sie beispielsweise die Ausschlußfrist des § 30a Abs. 1 VermG - Feststellungen hierzu sind nicht getroffen worden, aber der Zeitpunkt der Beantragung eines gebührenbefreiten Erbscheins für ein vermö- gensrechtliches Verfahren könnte hierfür sprechen -, konnten sie den entzoge- nen Vermögenswert nicht zurückerhalten. Mit dieser klaren wiedergutma- chungsrechtlichen Regelung im Vermögensgesetz, die - anders als nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen - auch einem sozialverträglichen Interes- senausgleich Rechnung trägt, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erbe eines Verfolgten bereits durch den schlichten Nachweis seiner Erbberechti- gung das Eigentum deshalb wiedererlangen könnte, weil das Grundbuch den Verfolgten – wie es bei Liste C-Grundstücken nicht durchgängig der Fall war - immer noch als Eigentümer auswies. Nach der wiedergutmachungsrechtlichen Sicht, die hier zugrunde zu legen ist, stand der eingetragenen Eigentümerin nach der Entziehung ihres Vermögenswertes zunächst nur noch eine Buchpo- - 11 - sition zu, wobei sich aus dem Grundbuch zugleich die Fakten ergaben, aus denen - jedenfalls bei einer rechtlich zutreffenden, die historischen Zusam- menhänge einbeziehenden Betrachtung - ohne weiteres auf einen vermögens- rechtlich relevanten Vermögensverlust zu schließen war. Unter diesen Um- ständen konnte eine schlichte Grundbuchberichtigung, gewissermaßen am Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vorbei, für die Beklagte und ihre Mutter kein (gesichertes) Eigentum begründen (in diesem Sinn wohl auch Neuhaus, in: Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 1 VermG Rn. 154; Brettholle/Schülke, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, § 1 VermG Rn. 131). Ungeachtet dieser Zweifel stellt die Klägerin, wie ihr Prozeßbevollmäch- tigter in der mündlichen Revisionsverhandlung betont hat, das Eigentum der Beklagten und ihrer Mutter nicht wirklich in Frage. Gleiches gilt für die Claims Conference, die den von ihr gestellten Rückgabeantrag offensichtlich deshalb zurückgenommen hat, weil sie die materielle Berechtigung der Beklagten und ihrer Mutter an dem entzogenen Vermögenswert anerkannt hat. Schließlich hat auch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Schreiben vom 8. Dezember 1995 zum Ausdruck gebracht, aus seiner Sicht stehe einer Herausgabe des Grundstücks an die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer nichts entgegen. Es spricht bei einer rückschauenden Betrachtungsweise eini- ges dafür, daß die genannten Beteiligten - möglicherweise in der Annahme des Vorliegens einer staatlichen Verwaltung (dazu unter 2 b) - nicht hinreichend beachtet haben, daß die Wiedererlangung gesicherten Eigentums entweder eines Bescheides oder einer formgültigen Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten bedurft hätte. Eine Fehlbeurteilung in dieser Hinsicht wäre jedoch kein hinreichender Grund, der Klägerin einen Kostener- - 12 - stattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu versagen. b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, für mögliche Ansprüche der Klägerin kämen vorrangig andere Grundlagen in Be- tracht. Ein Fall der staatlichen Verwaltung im Sinn der §§ 1 Abs. 4, 11 ff VermG, die zum 31. Dezember 1992 kraft Gesetzes beendet gewesen wäre, ist nicht gegeben (a.A. LG Berlin ZOV 1998, 142 f). Wie der Gemeinsamen An- weisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokrati- schen Republik vom 11. Oktober 1961 (vgl. Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 7, Dokument 24) zu entnehmen ist, sollten Eintragungen, die das Eigentum des Deutschen Reichs, des preußi- schen Staates, der Wehrmacht und ihrer Einrichtungen sowie der Länder, Krei- se und Gemeinden auswiesen, gelöscht und für die betroffenen Grundstücke im Liegenschaftskataster als Eigentümer "Eigentum des Volkes" eingetragen werden. Hiervon waren zwar Grundstücke, die im Zuge der faschistischen Ge- setzgebung - unabhängig davon, ob dieser Eigentumsübergang im Grundbuch verlautbart war - Reichsvermögen geworden waren, ausgenommen. In der Pra- xis wurden diese Grundstücke jedoch gleichwohl wie Volkseigentum angese- hen, wie sich aus einer Mitteilung des Sektors Volkseigentum vom 28. April 1981 über Grundstücke polnischer Eigentümer, die vom ehemaligen faschisti- schen Staat unter "kommissarische Verwaltung" gestellt wurden, ergibt (vgl. Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 7, Dokument 64). Aus der Sicht des Vermögensgesetzes sind die Fallge- staltungen des § 1 Abs. 6 VermG als Restitutionsfälle anzusehen, für die - 13 - - anders als bei den staatlich verwalteten Grundstücken (vgl. Nentwig/Nethe, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 11 VermG Rn. 57, 81) - grundsätzlich auch die Regelungen über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvor- ranggesetz - InVorG) gelten. Zwar werden in die Liste C aufgenommene Grundstücke nach § 22 InVorG von den Vorrangregelungen ausgenommen. Dies ändert aber nichts daran, daß diese Grundstücke grundsätzlich dem Restitutionsrecht unterliegen. Für die Fälle, in denen ein anderer als der Verfolgte im Grundbuch als Eigen- tümer eingetragen ist, bedarf dies keiner näheren Begründung. Aber auch dann, wenn der Verfolgte noch eingetragen war, ist jedenfalls bei erbenlosen Nachlässen ein Restitutionsverfahren erforderlich, wenn ein Berechtigter nach § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a VermG den Rückgabeantrag stellt. Die Rechtsstel- lung des Verfügungsberechtigten kann aber nicht von der zufälligen Gestaltung abhängen, wer im konkreten Fall Rechtsnachfolger des Verfolgten geworden ist. Ist die Klägerin hiernach nicht als staatlicher Verwalter anzusehen (so be- reits Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 168/00; vgl. auch Senats- urteil BGHZ 149, 380, 386 f), kann sie wegen möglicher Aufwendungsersatz- ansprüche nicht auf diese Rechtsstellung verwiesen werden. Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Ge- staltung, daß einem kommunalen Wohnungsunternehmen ein Privatgrundstück nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sogenannte Sicherungsverwaltung übergeben ist. Im Unterschied zu dem hier zu beurtei- lenden Fall sind die Vorschriften des Vermögensgesetzes auf die Sicherungs- verwaltung nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil 143, 9, 12; Senatsbeschluß BGHZ 128, 173, 181). Ein Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsfüh- - 14 - rung ohne Auftrag unter dem Gesichtspunkt, das Wohnungsunternehmen habe das Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Ei- gentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, kommt nicht in Betracht, wenn das nach der Fallgestaltung grundsätzlich anwendbare Vermögensgesetz in § 3 Abs. 3 Satz 4 eine auf das Verhältnis zwischen Verfügungsberechtigtem und Berechtigtem zugeschnittene Regelung der Kostenerstattung enthält. II. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat, ob der Klägerin der geltend gemachte Kostenerstattungsan- spruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zusteht, ist das angefochtene Urteil zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen aufzuheben. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: 1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist zeit- lich auf den Ersatz von Aufwendungen begrenzt, die der Verfügungsberechtigte bis zur Bestandskraft der Rückübertragung des Vermögenswertes getätigt hat. Da es hier an einer förmlichen Restitutionsentscheidung fehlt, muß bei einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG an einen anderen Zeitpunkt angeknüpft werden. Dabei liegt es im Hinblick auf die hier geübte und von den Beteiligten hingenommene Verfahrensweise, die Beklagte und ihre Mutter aufgrund ihrer Erbberechtigung als Eigentümerinnen in das Grund- buch einzutragen, nahe, ungeachtet der nur deklaratorischen Wirkung einer Grundbuchberichtigung auf den Zeitpunkt dieser Eintragung abzustellen. Denn - 15 - damit war nach außen eine Stellung der Beklagten und ihrer Mutter dokumen- tiert, die in ihren praktischen Folgen einer Rückgabe des Grundstücks gleich- kam. Zum einen wurde hierdurch der Weg für eine Rücknahme des von der Claims Conference gestellten Rückgabeantrags und für eine Erledigung des vermögensrechtlichen Verfahrens geebnet. Zum anderen ging die Klägerin nach diesem Zeitpunkt nicht mehr davon aus, Aufwendungen für ein der Kom- mune gehörendes Grundstück zu erbringen. 2. Soweit die Klägerin Aufwendungen getätigt hat, die nach dem für den Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zugrunde zu legenden Zeitpunkt lie- gen, kommen Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin - je nach Fallgestal- tung - aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Dem Be- rufungsgericht ist darin zu folgen, daß solche Ansprüche, soweit sie im Jahr 1995 entstanden sind, bis zur Erhebung der Klage in dieser Sache verjährt sind. Ansprüche des (auftragslosen) Geschäftsführers aus der Besorgung ei- nes fremden Geschäfts im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes, für die zu- gleich eine Vergütung geschuldet ist, unterliegen nämlich nach der Rechtspre- chung des Senats der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. BGHZ 143, 9, 16 f). Ob auch Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin für die im Jahr 1996 geltend gemachten Aufwendungen verjährt sind, hängt davon ab, ob die Zustellung für die am 8. Dezember 1998 bei Gericht eingereichte Klage "dem- nächst" im Sinn des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Das Berufungsgericht ver- neint diese Frage mit der Erwägung, zwischen der Aufforderung zur Vorschuß- zahlung am 10. Dezember 1998 und dem Zahlungseingang vom 27. Januar - 16 - 1999 liege ein Zeitraum von 48 Tagen. Demgegenüber weist die Revision zu Recht darauf hin, daß bei Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO darauf abzustel- len ist, ob nach Ablauf der einzuhaltenden Frist, also hier ab dem 31. Dezem- ber 1998, eine erhebliche Verzögerung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - I ZR 100/91 - NJW 1993, 2320; Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2780). Sollte hiernach die Behauptung der Klägerin zutreffen, sie habe den Vorschuß bereits am 12. Januar 1999 einge- - 17 - zahlt - Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen insoweit -, hielte sich dies im Rahmen einer grundsätzlich unschädlichen Zustellungsverzögerung von 14 Tagen. Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke