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4 StR 409/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 409/02 vom 17. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. April 2002, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus- spruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrer- laubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie mit einer Formalrüge beanstandet, daß er entgegen § 265 Abs. 2 StPO nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB hinge- wiesen worden sei. Die Revision hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch - 3 - Erfolg; eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde be- darf es daher nicht. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben. Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten – hier: nach §§ 249, 250 StGB – gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die feh- lende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begrün- den (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6 sowie zu- letzt Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 339/02 und vom 5. No- vember 2002 – 4 StR 316/02). Eine derartige Abwägung läßt das angefochtene Urteil vermissen, indem es sich zur Begründung der Ungeeignetheit des Ange- klagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf den pauschalen Hinweis be- schränkt, daß er das angemietete Fahrzeug „im Zusammenhang mit der Tat- ausübung“ gefahren habe. Dabei bleibt völlig unberücksichtigt, daß der Ange- klagte das Kraftfahrzeug nur im Vorbereitungsstadium für die spätere Raubtat geführt hat. Bei der Fahrt zum Tatort und vom Tatort zurück war Fahrer des Fahrzeugs jeweils der Mitangeklagte K. . Bei dieser Sachlage lag die Ent- ziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten fern. Der Senat schließt aus, daß sich noch Feststellungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen können. Dieser entfällt daher. - 4 - 2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu- stellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible