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Entscheidung

IX ZR 474/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 474/00 vom 12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 12. Dezember 2002 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2000 wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervenientin verursachten Kosten haben der Kläger zu 1 82 % und die Kläger zu 2 und 3 jeweils 9 % zu tragen. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 48.891,77 Euro (= 95.624,00 DM) festgesetzt. Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be- deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.). Die Haftung des Beklagten ist schon nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach entfällt die Notarhaftung, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Ge- brauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit - 3 - zu verstehen. Als Rechtsmittel gelten auch Erinnerungen sowie mündliche Vorhaltungen (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00, WM 2002, 1068, 1070). Besteht das amtspflichtwidrige Ver- halten in einer notariellen Untätigkeit, muß sich der Betroffene nach der Ursa- che erkundigen (BGH, Urt. v. 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72, NJW 1974, 639) bzw. energisch "nachfassen" (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 1995 - IX ZR 13/95, n.v.). Nach dem Vortrag der Kläger wollen sie nach Absendung des Schrei- bens vom 21. Januar 1994 vom Beklagten nichts mehr gehört haben. Unter- nommen haben sie aber nichts. Schon dies rechtfertigt den Fahrlässigkeitsvor- wurf, gegen die Untätigkeit des Beklagten kein "Rechtsmittel" ergriffen zu ha- ben. Denn es hätte nahegelegen, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, wie er den ihm mit dem erwähnten Schreiben mitgeteilten Willen des Vaters umsetzen wolle. Ferner haben die Kläger vorgetragen, der Vater habe später "gesagt, es könne bei dem alten bleiben" (gemeint war der Vertrag vom 19. Januar 1994). Daß sie das dem Beklagten mitgeteilt und ihn aufgefordert hätten, den "alten" Vertrag nunmehr alsbald zu vollziehen, haben die Kläger nicht behauptet. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser