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Entscheidung

IV AR (VZ) 3/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 3/02 vom 27. November 2002 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 27. November 2002 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 15. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2002 und vom 18. Juni 2002 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 4.302,05 DM/2.199,60 Gründe: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Ge- richtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Ge- setz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). 2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2002 ist, soweit sie die Richterablehnung betrifft, als Rechtsbeschwerde zu werten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46 Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein - 3 - eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577). 4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 KostO Gebühren nicht erho- ben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Be- schwerde eindeutig nicht statthaft ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf