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Entscheidung

5 StR 513/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 513/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2002 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2002 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbe- helfe zu tragen. G r ü n d e Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: „Ich nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln“. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange- klagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirk- samkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Erwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und in anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der - 3 - getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 f.; BGH, Beschl. vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01). Harms Häger Gerhardt Raum Brause