Entscheidung
3 StR 318/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 318/02 vom 21. November 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem- ber 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. Mai 2002 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe sowie die Gesamtfrei- heitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern insoweit entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 4 - Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin- dern in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern "in einem Fall" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der beiden Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts unzulässig, soweit sie die Anwendung von § 21 StGB, die Strafrahmenwahl für die festgesetzten Einzelstrafen und die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch in den Fällen II. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe wenden. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen forderte im Fall II. 2. (8.) der Angeklagte, der auf dem Boden lag, in Gegenwart des Geschädigten Marc G. , die sich "über ihn stützende" Sandra G. auf, sich langsam auf seinen Penis zu setzen. Er wollte in die Scheide eindringen, was jedoch nicht gelang. Im Fall II. 2. (10.) drückte der auf Sandra liegende Angeklagte im Beisein ihres Bru- ders Marc seinen erigierten Penis an ihre Scheide, um in sie einzudringen, was jedoch nicht gelang. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen ver- suchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zum Nachteil von Sandra G. hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur den rechtsfehlerfrei ausgeurteilten versuchten schweren sexuellen Mißbrauch begangen, sondern in beiden Fällen zugleich einen vollendeten sexuellen Mißbrauch gemäß § 176 Abs. 1 Alt. 1 StGB (vgl. BGHSt 10, 230, 232; Lenckner/Perron in Schönke/ - 6 - Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 14). Da die sexuellen Handlungen je- weils vor dem Kind Marc G. geschehen sind, hat der Angeklagte darüber hinaus zu dessen Nachteil jeweils einen weiteren sexuellen Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Sämtliche Straftaten ste- hen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil der Angeklagte durch ein und dieselbe Handlung alle Tatbestände verwirklicht hat. Der Senat entscheidet in der Sache und ändert den Schuldspruch insoweit, weil unter den gegebenen Umständen andere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da ausgeschlossen werden kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen die abweichende rechtliche Würdigung der Taten anders als geschehen verteidigt hätte, steht dem auch § 265 StPO nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchs der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewer- tung der beiden Fälle schärfere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfrei- heitsstrafe zugemessen hätte. Die der Strafzumessung insoweit zugrundelie- genden sowie die Feststellungen zu den beiden Schuldsprüchen sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. - 7 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben. Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert