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Entscheidung

VI ZB 14/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 14/02 vom 19. November 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede- richsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kos- tenrechnung vom 10. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 7. Mai 2002 als unzulässig verworfen hat. Mit Kostenrechnung vom 10. Mai 2002 sind gegen sie gem. §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des Kostenverzeichnisses Beschwerdegebühren von 50         !  #"$&%'(*)+, Oktober 2002 hat die Klä- gerin beantragt, die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren dem Bundes- gerichtshof anzulasten. Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf der Klägerin mit Ver- fügung vom 30. Oktober 2002 nicht abgeholfen. - 3 - II. Der Antrag der Klägerin, dem Bundesgerichtshof die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren anzulasten, ist als Erinnerung gegen den Kosten- ansatz gem. § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.; Senat, Beschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZB 10/02 - nicht veröffentlicht; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - nicht veröffent- licht). Der zulässige Rechtsbehelf bleibt erfolglos, da die Einwendungen der Klägerin nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist. Es sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung der Rechtsbeschwerde recht- fertigen könnten. Auch unzulässige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll