Entscheidung
IX ZR 112/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/02 vom 14. November 2002 in dem Beschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und am 14. November 2002 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der noch nicht be- gründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet. Die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbe- schwerde ist verstrichen. Eine (bisher) nicht beantragte Wieder- einsetzung in die Begründungsfrist könnte nach § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht auf der Mit- tellosigkeit des Klägers beruht, sondern auf der verspäteten Ein- reichung seiner nach § 117 Nr. 2, 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGHZ 148, 66; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Kreft Ganter Raebel Kayser