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IX ZB 442/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 442/02 vom 14. November 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und   am 14. November 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Juli 2002, berichtigt durch Beschluß vom 19. August 2002, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 355,27 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Zivilprozeßordnung ermöglicht es nicht, eine Rechtsbe- schwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. § 569 Abs. 3 ZPO gilt nicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren (arg. § 575 Abs. 1 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig- keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist die Rechtsbeschwer- de nicht statthaft (BGHZ 150, 133 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kreft Ganter Raebel Kayser