Entscheidung
IX ZB 206/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 206/02 vom 14. November 2002 in dem Konkursverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 14. November 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12. April 2002 wird auf Kosten des Konkursverwalters (Masse) als unstatthaft verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt bis zu 300 Gründe: I. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch Beschluß vom 16. Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 99 KO sein "Veto" eingelegt. Auf die so- fortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Be- schluß aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Da- gegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. - 3 - II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Zwar ist dem Rechtsbeschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887, 1902 ff) gegen eine nach dem 31. Dezember 2001 ergangene Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 3 KO nicht mehr gemäß § 568 Abs. 2 ZPO a.F. die weitere sofortige Beschwerde, sondern nur noch die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n.F. möglich ist (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder aus- drücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder durch das Be- schwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Insbesondere findet § 7 InsO auf Rechtsbe- schwerden in Konkursverfahren keine Anwendung (BGH, aaO). Aus welchen - 4 - Gründen das Beschwerdegericht von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen hat, ist unerheblich. Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann