OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 384/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384/02 vom 12. November 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Detmold vom 24. Mai 2002 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend bei beiden Taten einen – jeweils tateinheitlich mit versuchtem Mord, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verwirklichten – gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen. Allerdings erfüllt das Verhalten des Angeklagten – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB („Hindernisbereiten“), sondern den Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB („ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“). Nach den Urteilsfeststellungen warf der Angeklagte in beiden Fällen von einer über eine Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit Gegenstände von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwin- digkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden Personenkraftwagen und bewirkte durch das Auftreffen der Gegenstände deren konkrete Gefährdung. Die Sicherheit des Straßenverkehrs wurde demnach nicht durch eine Einwirkung auf den Ver- kehrsraum bewirkt, die geeignet war, den reibungslosen Ver- kehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 41, 231, 234), sondern sie richtete sich unmittelbar gegen die fah- - 3 - renden Fahrzeuge. Dies stellt einen ähnlichen, ebenso ge- fährlichen Eingriff dar. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing