Entscheidung
XI ZR 56/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 56/02 vom 5. November 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann am 5. November 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be- trägt 526.119,34 00 DM). Gründe: Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereiche- rungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in - 3 - Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung eines Darlehens in dieser Höhe erfüllen. Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zah- lungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Rückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstel- len konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts. Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte man dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Fi- nanzmaklers K. - eine Kommune, die - wie hier die Stadt P. - weder eine Vermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungs- bestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durch K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zure- chenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts an- deres als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscher Angaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit auf Weisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichen Gläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats zum Anspruch des Überweisenden aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiede- nen Sache XI ZR 381/01 verwiesen. Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB ste- he der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGB setzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon - 4 - kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Re- de sein. Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann