OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZR 283/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 283/01 Verkündet am: 29. Oktober 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - OLG Köln LG Bonn - 2 - - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich- ter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsicht- lich der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückge- wiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend. Er war als Geräteführer bei der Firma D. beschäftigt, die als Subunter- nehmerin für die Beklagte zu 3), eine GmbH & Co. KG, Baumaßnahmen im Be- reich einer Kläranlage durchführte. Der Beklagte zu 1) war der zuständige Vor- arbeiter der Beklagten zu 3), der Beklagte zu 2) deren Bauleiter. Am 9. Dezember 1998 wies der Beklagte zu 1) dem Kläger eine Stelle zu, an der er gemeinsam mit einem Kollegen Betonfundamente zersägen und auf- stemmen sollte. Im Rahmen dieser Arbeiten ging der Kläger über mehrere Git- terroste, die eine Abwassergrube abdeckten. Einige der Gitterroste waren von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) entfernt worden, um dem Kläger die Sägear- beiten zu ermöglichen. Dieser stürzte von einem losen Gitterrost in die Abwas- sergrube und zog sich mehrere komplizierte Brüche am Unterschenkel und am Sprunggelenk zu. Er ist nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszu- üben. Der Kläger behauptet, wegen des Entfernens einiger Gitterroste seien die verbliebenen Roste nicht mehr ausreichend befestigt gewesen. Zudem hätten sich diese wegen der durch Baggerarbeiten der Beklagten hervorgerufene Er- schütterungen gelöst. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger nach Rücknahme des Rechtsmittels gegen die Beklagten zu 1) und 2) seine Ansprüche nunmehr allein gegen die Beklagte zu 3) weiter. - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagten den Unfall schuldhaft verursacht haben. Jedenfalls könnten diese sich auf eine Haftungs- freistellung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII berufen. Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) seien als Angehörige ver- schiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen, da der vorliegende Sachverhalt durch das bewußte betriebliche Zusammenwir- ken der Firma D. und der Beklagten zu 3) gekennzeichnet gewesen sei. Wie für die Beklagten zu 1) und 2) schließe § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch für die Beklagte zu 3) eine Haftung für die Unfallfolgen aus. Dies geböten Sinn und Zweck der §§ 104 ff. SGB VII. Das Haftungsprivileg der im Betrieb tätigen Per- sonen werde lediglich von dem in § 104 SGB VII geregelten Haftungsprivileg des Unternehmers abgeleitet. Daher stelle die Annahme einer von dessen Haf- tungsprivileg völlig losgelösten Haftungsfreistellung der Betriebsangehörigen eine mit dem Gesamtkonzept nicht zu vereinbarende Systemwidrigkeit dar. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Baustelle, auf der sich der Unfall zugetragen hat, für den Kläger und die Beklagten eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gewesen ist (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 335 f. und vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ange- - 6 - fochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die danach gege- bene Haftungsprivilegierung für die Beklagten zu 1) und 2) auf die Beklagte zu 3) erstreckt. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten Unterneh- mer nicht ein (Senatsurteile BGHZ 148, 214, 216 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107). Nur ausnahmsweise kommt die Haftungs- freistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer ge- meinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220 f.; BGHZ 148, 209, 212 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107). Dies hat der erkennende Senat in den ge- nannten Urteilen eingehend dargelegt. Er hält auch unter Berücksichtigung kriti- scher Stimmen in der Literatur (Imbusch, VersR 2001, 1485 ff.; Tischendorf, VersR 2002, 1188 ff.; zustimmend hingegen: Otto NZV 2002, 10 ff.; Grüneberg, BGH Report 2001, 682 f.; vgl. auch Lemcke, r+s 2001, 371) an seiner Auffas- sung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die früheren Ur- teile Bezug. Danach erfordert eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers grund- sätzlich dessen eigene Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte. Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Beklagten zu 3) überhaupt die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, ist zweifelhaft, weil die Beklagte als GmbH & Co. KG nicht selbst auf der Baustelle tätig sein konnte. Die Frage, ob insoweit auf ihre Organe oder die Organe ihrer persönlich haftenden Gesell- schafterin abzustellen wäre, bedarf indessen im Streitfall keiner abschließenden - 7 - Beurteilung. Der Sachverhalt läßt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erken- nen, daß ein solches Organ auf der Betriebsstätte tätig gewesen sein könnte. III. Unter diesen Umständen wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 3) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und zur weiteren Ver- handlung und erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens zurückzuverweisen. Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll