Entscheidung
VII ZR 4/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 4/00 vom 24. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Der Antrag der Beklagten und Wiederklägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkosten- hilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe. Dies ist hier nicht der Fall. Dressler Haß Wiebel Kniffka Bauner