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Entscheidung

IX ZR 35/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 35/02 vom 24. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Oktober 2002 beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.881,64 (= 97.560 DM) festgesetzt. Gründe: Die Klägerin erstrebt eine Hinterbliebenenrente, beginnend ab dem 1. August 1986, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten auf monatlich 1.626 DM bemißt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Ent- schädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fas- sung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie - 3 - sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH Be- schluß vom 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streit- wert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages. Kirchhof Fischer Raebel Kayser Bergmann