Entscheidung
AnwZ (B) 37/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/00 vom 17. Oktober 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Basdorf, Dr. Ganter, Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 17. Oktober 2002 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluß vom 2. April 2001 wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Mit Beschluß vom 2. April 2001 hat der Senat ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin die Kosten des (in der Hauptsache erledigten) Verfahrens zu tragen und die dem Antragsteller, der sich selbst vertreten hat, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat. Die Parteien sind verschiedener Meinung darüber, ob dem Antragsteller - entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO - die Kosten eines Anwalts in eigener Sache zu erstatten sind. Der Anwaltsgerichtshof hat einen entsprechenden Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 23. August 2002 zurückgewie- sen. Im Wege der Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller die "Berichti- gung bzw. Ergänzung" des Senatsbeschlusses vom 2. April 2001 dahin, daß die Antragsgegnerin die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außer- gerichtlichen Auslagen "einschließlich der Kosten eines Anwalts in eigener Sa- che" zu erstatten hat. II. Der Senatsbeschluß vom 2. April 2001 ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Er kann daher auch auf Gegenvorstellung hin nicht abgeändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94, - 4 - n.v.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rn. 18). Auf eine Abänderung liefe es aber hinaus, wenn dem Antragsteller nicht nur die Erstattung der ihm entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzli- chen Gebühren eines Rechtsanwalts zugebilligt würde. Da sich der An- tragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof selbst ver- treten hat, sind ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden. Im übrigen hat ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Ge- bühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Es besteht kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den soge- nannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpft die Kostenerstattungspflicht nicht ohne weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hängt vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht (vgl. zu § 111 BNotO: OLG Köln MDR 1991, 547 f; ferner Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 52 mit Fn. 200). Eine Umdeutung der Gegenvorstellung in ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofes vom 23. August 2002 kommt nicht in Be- tracht, weil das Rechtsmittel nicht statthaft wäre (vgl. § 203 Abs. 2 BRAGO). - 5 - Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Vorschrift des § 203 BRAGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Kieserling Wüllrich Hauger