Entscheidung
XI ZR 98/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 98/02 vom 15. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 15. Oktober 2002 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2002 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 81.148,82 Gründe: Die beabsichtigte Revision hat entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils oder einer solchen Verletzung von Verfahrens- grundrechten kann keine Rede sein. - 3 - Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Dr. E. als Zeugen zu vernehmen, mußte das Berufungsgericht nicht nachkommen. Wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte mündliche Erklärung der Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, als Bürg- schaftserklärung zu verstehen war, so war diese nach § 766 Satz 1 BGB formnichtig und konnte deshalb eine Verpflichtung der Beklagten nicht begründen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Schriftformerfordernis hier nicht gemäß § 350 HGB entbehrlich, weil die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und Gesell- schafterin einer GmbH nicht selbst Kauffrau ist. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen