Leitsatz
IX ZR 443/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 443/00 Verkündet am: 1. Oktober 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 765, 767 Abs. 1, §§ 768, 779 Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haupt- schuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Hö- he des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2000 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürn- berg-Fürth vom 16. Dezember 1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war seit Februar 1995 mit einem Anteil von 16 % Gesell- schafterin der M. GmbH und zugleich deren Geschäftsführerin. Die B. bank und die T. bank gewährten der Ge- sellschaft Kredite in Millionenhöhe. Mit Bürgschaftserklärung vom 9. Juli 1995 übernahm die Beklagte gegenüber der B. ...bank die Haftung bis zu einem Betrag von 1.600.000 DM für deren Forderungen gegen die Hauptschuldnerin auf den Konten Nr. 47843 und 1144509. Auf dem erstge- - 3 - nannten Konto stellte die Bank der Gesellschaft einen Betriebsmittelkredit von 6 Mio. DM zur Verfügung, der in voller Höhe in Anspruch genommen wurde. Im August 1995 schlossen die genannten Banken mit der Hauptschuld- nerin, deren fünf Gesellschaftern und drei weiteren in enger Verbindung zur Hauptschuldnerin stehenden Gesellschaften einen Sicherheiten-Poolvertrag, der unter Ziff. 2 a auch den Betriebsmittelkredit über 6 Mio. DM erfaßt und die Erteilung selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaften der Gesellschafter in Höhe von jeweils 1,6 Mio. DM vorsieht. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 trat die Klägerin anstelle der B. bank in den Sicherheiten-Pool- vertrag ein und übernahm auch den Betriebsmittelkreditvertrag (nunmehr Kon- to-Nr. 900555). Zur Umschuldung dieses Kredits gewährte die Klägerin der Darlehensnehmerin zwei befristete Terminkredite in Höhe von jeweils 3 Mio. DM zu einem günstigeren als dem bisher vereinbarten Zinssatz. Diese Kredite wurden auf den Konten Nr. 6909303 und 904797 geführt. Mit ihnen wurde der Sollsaldo auf dem Konto Nr. 900555 ausgeglichen. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 19. September 1996 eine Bürgschaft in der bisherigen Höhe. Diese sichert die Forderungen der Bank aus der Kreditausreichung ge- mäß dem Sicherheiten-Poolvertrag in der jeweils aktuellen Fassung. Mitte des Jahres 1996 entstand bei der Hauptschuldnerin zusätzlicher Kreditbedarf. Im Kreditvertrag vom 10. September 1996 sagte die Klägerin der Beklagten unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen weitere Darlehen von insgesamt 9,9 Mio. DM zu. Zu einer Auszahlung dieser sowie weiterer mit der T. bank vereinbarter Kredite kam es aus zwi- schen den Parteien streitigen Gründen nicht mehr. Auf einen von der Haupt- - 4 - schuldnerin am 12. Dezember 1996 gestellten Antrag wurde über deren Ver- mögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Die Klägerin hat die Beklagte in Höhe eines Teilbetrages von 500.000 DM für Forderungen aus dem auf dem Konto Nr. 904797 geführten Kredit in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die Forderung sei von den Bürgschaften nicht gedeckt, und ihre Erklärung vom 19. September 1996 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem hat sie geltend gemacht, mit der Kreditsperre habe die Klägerin ihre der Hauptschuldnerin ge- genüber obliegenden vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch deren Insolvenz herbeigeführt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Berufungsrechtszuges hat der Gesamtvollstreckungsver- walter, der zwischenzeitlich einen Schadensersatzanspruch gegen die T. ...bank in Höhe von 10 Mio. DM rechtshängig gemacht hatte, am 17. März 2000 mit einigen Gläubigern eine außergerichtliche Vereinbarung geschlossen. Gegenstand der Vereinbarung waren die Zusammensetzung der Verteilungsmasse, deren Verteilung und Ansprüche gegen die T. ...bank sowie gegen die Klägerin. In der Vereinbarung heißt es: "IV. Erlösverteilung ... 2. ... ... Die von der T. ...bank und der ... (Klägerin) an- gemeldeten Forderungen werden im Hinblick auf die hiermit getroffene Regelung in voller Höhe anerkannt und berücksich- tigt. ... V. Abgeltungsklausel - 5 - Mit Auszahlung der zur Verteilung stehenden Masse sind sämtliche wechselseitig bestehenden Ansprüche, auch solche, die über den in Ziffer I. definierten Gegenstand hinausgehen, egal aus welchem Rechtsgrund abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Schadensersatzansprüche gegen die ... sowie die ... (Klägerin) wegen unberechtigter Kreditsperrung und Ansprüche aus Globalzession ... gemäß gesondertem Vertrag, die sich wechselseitig unter den Beteiligten aus dem Sicherheitenpoolvertrag ... ergeben könnten. ..." Die Beklagte ist der Ansicht, damit seien alle eventuellen Ansprüche der Klägerin aus den Bürgschaften erloschen. Das Berufungsgericht hat das erst- instanzliche Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab- weisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß infolge der Bürgschaftserklärung vom 9. Juli 1995 eine wirksame Verpflichtung der Be- klagten begründet wurde, für den der Hauptschuldnerin auf dem Konto Nr. 904797 in Höhe von 3 Mio. DM eingeräumten Terminkredit einzustehen. 1. Die Bürgschaft bezieht sich auf die Forderung der B. ...bank aus dem Konto Nr. 47843. Dort hat die Bank der Gesellschaft einen - 6 - Betriebsmittelkredit von 6 Mio. DM zur Verfügung gestellt. In diesen Vertrag ist die Klägerin wirksam eingetreten. Damit gingen die Rechte aus der Bürgschaft auf sie über (§ 401 Abs. 1 BGB). Der Kredit wurde anschließend von der Klä- gerin fortgeführt. 2. Der Bürgschaftsvertrag vom 9. Juli 1995 ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, obwohl die Höhe der übernommenen Ver- bindlichkeit von 1,6 Mio. DM die Beklagte finanziell kraß überforderte; denn sie hatte als Gesellschafterin ein unmittelbares Interesse an der Gewährung des Darlehens (vgl. BGHZ 137, 329, 336 f.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157; vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436). Besondere Umstände, die dazu führen können, daß Gesell- schafterbürgschaften ausnahmsweise als sittenwidrig anzusehen sind (vgl. BGHZ 137, 329 ff.; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513; vom 18. September 2001, aaO S. 2157), hat die Beklagte nicht vorgetragen. 3. Die Klägerin hat mit der Gesellschaft eine Umschuldung durchgeführt. An die Stelle des ursprünglichen Kontokorrentkredits traten zwei Terminkredit- verträge über jeweils 3 Mio. DM vom 14. Februar und 6. September 1996. Letzterer stellt die Hauptschuld dar, wegen der die Klägerin die Beklagte in Anspruch nimmt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in der Umwandlung des Kreditverhältnisses liege lediglich eine Vertragsänderung; denn dadurch sei der Hauptschuldnerin ein wesentlich günstigerer Zinssatz - 5,95 % statt 9 % - eingeräumt worden. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. - 7 - a) Ein Kredit, den dasselbe Bankinstitut zur Ablösung eines bisherigen Kredits gewährt ("bankinterne Umschuldung"), begründet zwischen den Ver- tragspartnern nicht notwendig ein neues Schuldverhältnis. Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist im Zweifel von einer blo- ßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252). b) Das Berufungsgericht, das sich auf diese Senatsentscheidung be- zieht, hat entgegen der Meinung der Revision die gebotene Auslegung nicht unterlassen. Seine Auffassung, der wesentliche Punkt der - auf ein Jahr be- grenzten - Vereinbarung sei die Gewährung eines deutlich günstigeren Zins- satzes gewesen, was auf eine bloße Vertragsänderung hindeute, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Wertung wird dadurch bestätigt, daß das von der Hauptschuldnerin angenommene Angebot der Klägerin fol- genden Hinweis enthält: "Für diesen Terminkredit gelten weiterhin alle Bedingungen und Vereinbarungen die gemäß dem abgeschlossenen Konto- korrentkreditvertrag vom 28.06.95/9.07.95 in Höhe von DM 6.000.000 vereinbart wurden. Dieser Kontokorrentkredit- vertrag ist wesentlicher Bestandteil dieser Terminkreditzusa- ge." Die Revision vermag demgemäß keine für die Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses sprechenden, vom Berufungsgericht nicht berücksich- tigten Umstände aufzuzeigen. - 8 - 4. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Erteilung der Bürgschaft vom 19. September 1996 zugleich eine Aufhebung des Bürgschaftsvertrages vom 9. Juli 1995 zu sehen ist; denn die neue Erklärung der Beklagten deckt alle in dem Sicherheiten-Poolvertrag vom 30. August 1995 aufgeführten Bankforde- rungen und schließt damit auch eine Haftung für den hier geltend gemachten Anspruch ein. - 9 - II. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei durch die im Gesamtvoll- streckungsverfahren getroffene Vereinbarung vom 17. März 2000 nicht von ihrer Verpflichtung frei geworden. Die darin enthaltene Abgeltungsklausel, wo- nach mit Auszahlung der zur Verteilung stehenden Masse sämtliche wechsel- seitigen Ansprüche erledigt seien, wirke nicht zugunsten der Beklagten. Der im Bürgschaftsrecht geltende Akzessorietätsgrundsatz werde durch den in der Bürgschaftsverpflichtung zum Ausdruck gekommenen Sicherungszweck be- grenzt. Beruhe der Untergang des Hauptschuldners auf seinem Vermögens- verfall, habe im Interesse des Gläubigers der Sicherungszweck der Bürgschaft Vorrang. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte braucht infolge des außergerichtlichen Vergleichs vom 17. März 2000 keine Zahlungen an die Klägerin zu leisten. 1. Das Berufungsgericht hat Ziffer V dieser Vereinbarung rechtsfehlerfrei im dem Sinne verstanden, daß nach Erfüllung der Leistungen, zu denen sich die Beteiligten verpflichtet haben, der Klägerin aus den Kreditverträgen gegen die Gemeinschuldnerin keine Forderungen mehr zustehen sollen. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob die Bürgin ihrer Inanspruchnahme diese im Ver- gleich vereinbarte Rechtswirkung entgegenhalten kann. 2. §§ 767, 768 BGB verkörpern das im Bürgschaftsrecht geltende Ak- zessorietätsprinzip. Es bewirkt, daß der Gläubiger vom Bürgen grundsätzlich nur das verlangen kann, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Be- - 10 - stand der Hauptschuld zu bekommen hat, schützt den Bürgen also vor der Verpflichtung, mehr leisten zu müssen als jener (BGHZ 139, 214, 217; 143, 381, 384 f). Daher erlöschen in aller Regel die Verpflichtungen aus dem Bürg- schaftsvertrag, wenn und soweit Gläubiger und Hauptschuldner die Hauptver- bindlichkeit durch Vergleich oder Aufhebungsvertrag beseitigen (BGHZ 6, 385, 393; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. § 765 Rn. 29; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 767 Rn. 12). 3. Der Akzessorietätsgrundsatz findet seine Grenzen im Sicherungs- zweck der Bürgschaft. a) Die Vertragsfreiheit gestattet es, eine Bürgschaft auch zur Sicherung von Ansprüchen zu vereinbaren, die der Gläubiger gegen den Hauptschuldner aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann (BGHZ 143, 381, 385; vgl. BGHZ 121, 173, 177 f; BGH, Urt. v. 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590). Solche Vereinbarungen kommen indes im Rechtsverkehr nur selten vor und sind dann regelmäßig dadurch gekennzeichnet, daß sie die Voraussetzun- gen hinreichend deutlich bezeichnen, unter denen der Gläubiger ausnahms- weise den Bürgen in Anspruch nehmen kann, obwohl dem Hauptschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. b) Entfällt die Hauptforderung, weil die Hauptschuldnerin als Rechts- subjekt wegen Vermögensverfalls untergegangen ist, kann sich der Bürge im allgemeinen darauf nicht berufen; denn die von ihm übernommene Haftung dient in der Regel dazu, den Gläubiger auch vor diesem Risiko zu schützen. Aus entsprechenden Gründen versagt § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Bürgen bei Tod des Hauptschuldners die Berufung auf die Haftungsbeschränkung des - 11 - Erben und bestimmen die Vorschriften der §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 VglO, daß die Gläubigerrechte gegen den Bürgen trotz der durch Zwangsvergleich oder Vergleich bewirkten Beschränkungen der Hauptforderung unverändert bestehenbleiben. Das neue Insolvenzrecht kennt entsprechende Regelungen für den Insolvenzplan (§ 254 Abs. 2 Satz 1 InsO) und die Restschuldbefreiung (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO); sie finden jedoch auf den Schuldenbereinigungs- plan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Anwendung (LG Hamburg NZI 2002, 114; Landfermann in HK-InsO, 2. Aufl. § 305 Rn. 30; Obermüller WM 1998, 483, 490). Die Ausgestaltung der genannten Normen zeigt deutlich, daß der Bürgschaftsanspruch bei Wegfall der Hauptforderung nur in eng be- grenzten Ausnahmefällen erhalten bleibt, der Bürge also grundsätzlich das Er- löschen des gesicherten Anspruchs infolge einer vom Gläubiger mit dem Hauptschuldner getroffenen Vereinbarung mit Erfolg einwenden kann. 4. Die Wirkungen des außergerichtlichen Vergleichs, an dem die Kläge- rin und der Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Hauptschuldnerin beteiligt sind, lassen sich den beschriebenen Ausnahmefäl- len nicht zuordnen. Diese Vereinbarung hat nach dem Inhalt und Zweck des zwischen den Parteien bestehenden Bürgschaftsvertrages vielmehr zur Folge, daß die Beklagte die zunächst geschuldete Leistung nunmehr verweigern darf. a) § 16 GesO sieht - in seiner Wirkung §§ 193 KO, 82 VglO vergleich- bar - eine Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch gerichtlich bestätigten Vergleich vor. Die Bestimmung enthält keine Regelung, die vor- sieht, daß die Rechte des Gläubigers gegen Bürgen und Mitschuldner unbe- rührt bleiben. Ob gleichwohl §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 Satz 1 VglO entspre- chend anzuwenden sind, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend - 12 - Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 16 GesO Anm. 2 e; verneinend Haar- meyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 16 Rn. 40). Die Frage bedarf keiner Entscheidung; denn ein Vergleich nach § 16 GesO ist nicht zustande gekom- men. b) Der in §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 VglO, 254 Abs. 2 Satz 1, 301 Abs. 2 Satz 1 InsO enthaltene Rechtsgedanke läßt sich auf den von der Kläge- rin mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter geschlossenen Vergleich nicht übertragen. Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich auf Parteivereinba- rungen nach Abschluß eines im einzelnen vorgeschriebenen förmlichen Ver- fahrens, die zudem der gerichtlichen Bestätigung bedürfen. Diese ist insbeson- dere dann zu versagen, wenn die Gläubiger ungleich berücksichtigt wurden (vgl. §§ 181, 188 Abs. 1 KO, 79 Nr. 3 und 4 VglO, 250 Nr. 2 InsO). Der gesetz- lich angeordnete Fortbestand der Bürgenhaftung bezieht sich jeweils auf Rechtsakte, die die Gesamtheit der Gläubiger betreffen und mit hoheitlicher Autorität ausgestattet sind. Alle diese Voraussetzungen erfüllt die Vereinbarung vom 17. März 2000 nicht einmal ansatzweise. Sie wurde vom Gesamtvollstreckungsverwalter le- diglich mit einzelnen Gläubigern geschlossen und ist allein das Produkt einer außergerichtlichen Einigung. Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich keinerlei Bindungswirkung für Gläubiger, die sich daran nicht beteiligt haben, weil es keine Gesetzesbestim- mung gibt, die die Übertragung der Wirkungen des Vergleichs anordnet. Jene Gläubiger sind daher nicht gehindert, ihre eigenen Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend zu machen (BGHZ 116, 319, 322 ff). Erst - 13 - recht fehlt es an jeder Grundlage dafür, den an einem während des Insolvenz- verfahrens geschlossenen außergerichtlichen Vergleich nicht beteiligten Bür- gen so zu behandeln, wie er stände, wenn eine Regelung nach §§ 193 KO, 16 GesO zustande gekommen wäre. c) Die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlus- ses entsprach auch nicht derjenigen, die eintritt, wenn die Hauptschuldnerin bereits erloschen ist. Hier hatte der Gesamtvollstreckungsverwalter sowohl der Klägerin als auch der T. ...bank gegenüber den Vorwurf erhoben, die Insolvenz der Hauptschuldnerin durch vertragswidrige Sperre von Krediten herbeigeführt zu haben. Er hatte deshalb bereits die T. ...bank mit einem Schadensersatzprozeß überzogen. Aus diesem Grunde wurde verein- bart, daß mit Erfüllung der im Vergleich übernommenen Pflichten nicht nur alle Gläubigerforderungen, sondern auch alle Schadensersatzansprüche der Masse erledigt sein sollen. Der Umstand, daß Gegenansprüche der Gemein- schuldnerin in wesentlichem Umfang erhoben wurden, die Forderungen beider Seiten bestritten waren und eine gerichtliche Klärung einen erheblichen Ko- sten- und Zeitaufwand verursacht hätte, bildete den wesentlichen Grund dafür, den außergerichtlichen Vergleich vom 17. März 2000 zu schließen. Schon deshalb besteht kein Anlaß, der Gläubigerin gegenüber der Bürgin weiterge- hende Rechte als im Regelfall eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem Hauptschuldner einzuräumen. d) Ob die an dem Vergleich Beteiligten keine Entlastung der Bürgin be- wirken, sondern die Gläubigerrechte unberührt lassen wollten, wie das Beru- fungsgericht meint, ist rechtlich unerheblich. Gläubiger und Hauptschuldner können über den Schutz des Bürgen durch das Akzessorietätsprinzip grund- - 14 - sätzlich nicht ohne dessen Mitwirkung verfügen. Eine dem Bürgen nachteilige Abrede wäre deshalb als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam. Wie sich eine Vereinbarung, die den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger wahrt, auf deren Bürgschaftsansprüche auswirkt, ist hier nicht zu entscheiden. Im Streitfall hätte der Vergleich des Gläubigers mit dem Haupt- schuldner jedenfalls nur dann auf seine Ansprüche gegen die Beklagte keinen Einfluß, wenn sich dies aus dem Sicherungszweck des Bürgschaftsvertrages herleiten ließe. Umstände, die geeignet sein könnten, einen solchen Ausnah- mefall zu begründen, hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. 5. Die Bürgschaft der Beklagten vom 9. Juli 1995 enthält die Klausel, daß der Bürge auf die Einreden nach § 768 BGB verzichtet, soweit sie nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung auch den Einwand des Erlöschens der Forderung aufgrund des mit dem Hauptschuldner geschlossenen Vergleichs erfaßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorformulierte Klauseln, die das in § 768 BGB verankerte Akzessorietätsprinzip aushebeln, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und schränken die Rechte des Bürgen unangemessen ein. Sie sind daher ge- mäß § 9 AGBG unwirksam (BGHZ 95, 350, 356; 147, 99, 104). 6. Ziffer V des Vergleichs sieht eine Abgeltung der gegenseitigen An- sprüche erst mit Erfüllung der im Vergleich übernommenen Verpflichtungen vor. Ob die Vertragsdurchführung inzwischen abgeschlossen ist, bedarf jedoch keiner Klärung. Die vereinbarte Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck alle anderen denkbaren Lösungen ausschließen. Daher darf der Bürge ebenso wie der Hauptschuldner den Gläubiger auf die Erfüllungsansprüche aus der ge- - 15 - troffenen Vereinbarung verweisen. Eventuelle Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vergleichs hat die Klägerin nicht behauptet. - 16 - III. Der Senat kann daher in der Sache abschließend entscheiden. Die Kla- ge ist infolge der von dem außergerichtlichen Vergleich auf den Bürgschafts- vertrag ausgehenden Rechtswirkungen unbegründet. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann