Entscheidung
BLw 17/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 17/02 vom 26. September 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 7. November 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum- burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever- fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 43.367,27 Gründe: I. Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsan- passungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine An- träge weiter. - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller zeigt keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht in Abweichung von einem Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte aufgestellt hätte. Das gilt insbesondere für die Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, zu der der Antragsteller die angefochtene Entscheidung im Widerspruch sieht. Selbst wenn ein solcher inhaltlicher Widerspruch bestünde, läge darin kein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer- deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor- aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, obwohl ihm schon durch den Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002, BLw 35/01 (in welchem Ver- fahren er Verfahrensbevollmächtigter der Rechtsbeschwerdeführerin war) die Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei der hier vorliegenden Sachlage - 4 - vor Augen geführt wurde. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt. Wenzel Krüger Lemke