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Leitsatz

AnwZ (B) 56/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 56/01 vom 23. September 2002 In dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 Satz 1 Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors einer Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesund- heitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermu- tungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundla- ge für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch dann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist. BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01 - Bayerischer AGH wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 23. Septem- ber 2002 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be- schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Anwaltsge- richtshof zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19   DM) festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dieser Zeit ist er beim Amts- und Landgericht ... und seit 1985 auch beim Oberlandesgericht ... als Rechtsanwalt zugelassen. Der Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahl von Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern, in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Psy- chologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Antragsteller eine Neurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung (Rorschach) vorliege. Nachdem die Antragsgegnerin von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antrag- steller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktors oder eines der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ... über seinen Gesund- heitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hatte, daß die Be- gutachtung entweder durch den Institutsleiter des Instituts für Neurologie und Psychiatrie der ...-Universität ... oder durch den Leiter des entsprechenden Instituts der Technischen Universität ... erfolgen solle. Daraufhin änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2001 den Bescheid vom 10. August 2000 dahin ab, daß bis spätestens 5. Mai 2001 ein umfassendes Gutachten durch den Direktor oder einen der Fachärzte der Nervenklinik der - 4 - ...-Universität ... vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 BRAO und zugleich wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der Widerrufs- verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den An- trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsge- richtshof mit Beschluß vom 25. Juni 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, auf dessen Antrag der Senat mit Beschluß vom 4. Februar 2002 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wiederhergestellt hat. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und danach in Vermögensver- fall befunden hat. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützt. Dabei hat er von einer eigenen Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, son- dern sich - ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Be- scheid - auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a BRAO berufen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Anwaltsgerichtshofs - 5 - vermag jedoch der Umstand, daß der Antragsteller bis heute der Anordnung, ein Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzliche Vermutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit nicht zu begrün- den. 2. Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO kann in einem Widerrufs- verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Widerrufsbehörde dem Rechtsan- walt aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszu- stand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht inner- halb der von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es allein Sache der zuständigen Be- hörde, den die Untersuchung vornehmenden Sachverständigen eigenverant- wortlich zu bestimmen. Nur eine diesen Anforderungen genügende Verfügung ist geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Be- rufsunfähigkeit zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217). Dies ist bezüglich der Verfügung vom 13. Febru- ar 2001, auf die es bei der rechtlichen Beurteilung allein ankommt, nicht der Fall. a) Nachdem der Antragsteller gegen den Erstbescheid der Antragsgeg- nerin vom 10. August 2000 (Erstellung eines Gutachtens durch den Direktor oder einen der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ...) Antrag auf gerichtliche - 6 - Entscheidung gestellt hatte, einigten sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof dahin, daß eine Begut- achtung durch einen der Leiter der ... Fachkliniken erfolgen sollte. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück. Daraus will die Antragsgegnerin herleiten, daß aufgrund dieser Verfah- rensweise der ursprüngliche Bescheid mit der in der Verhandlung vor dem An- waltsgerichtshof einvernehmlich vorgenommenen Modifikation bestandskräftig geworden sei. Ob dem im Ausgangspunkt gefolgt werden könnte, erscheint schon zweifelhaft. Jedenfalls wurde durch den weiteren Bescheid vom 13. Fe- bruar 2001, der - wie die Antragsgegnerin selbst nicht verkennt - über die im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof getroffenen Abreden hinausgehend auch alle in der Nervenklinik der ...-Universität beschäftigten Fachärzte einschließt, das weitere Widerrufsverfahren auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof und zunächst - bis zum Erlaß des Senatsbeschlus- ses vom 4. Februar 2002 - auch die Antragsgegnerin so gesehen und konnte auch aus der Sicht des Adressaten dieses Bescheids nicht anders gesehen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob die Vermutungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO greift, ist demzufolge allein auf den Zweitbescheid der Antrags- gegnerin vom 13. Februar 2001 abzustellen. Darauf, ob, wie die Antragsgeg- nerin nunmehr argumentiert, der Erlaß dieses Bescheids eigentlich gar nicht mehr notwendig gewesen wäre, damit das Widerrufsverfahren seinen Fortgang nehmen konnte, kommt es nicht an. In diesem Zusammenhang ist weiter unerheblich, daß der Antragsteller von der Möglichkeit, gegen den Zweitbescheid vom 13. Februar 2001, der - wie ausgeführt - das Ergebnis der im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof erzielten - 7 - Übereinkunft nicht zutreffend wiedergibt, erneut Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung zu stellen, nicht Gebrauch gemacht hat. Ein inhaltlicher Mangel des Bescheids, der darin liegt, daß die Bestimmung des Sachverständigen unter- lassen oder nicht konkret genug vorgenommen wird, ist unabhängig davon zu beachten, ob der Bescheid Bestandskraft erlangt hat oder nicht (vgl. den Se- natsbeschluß vom 13. April 1992 aaO, dem ebenfalls eine unangefochten ge- bliebene "Gutachten"-Verfügung zugrunde lag). b) Durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wur- de dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch "den Direktor oder einen der Fachärzte" der Nervenklinik der ...-Universität ... zu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Verfügung richtet sich der Gutachtenauftrag an jeden der angesprochenen Ärzte gleichermaßen. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß mit der Er- stattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es diesem lediglich gestattet sein soll, andere dort tätige Fachärzte als Hilfskräfte bei der Erstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. BVerwG NJW 1984, 2645, 2646; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - NJW 1985, 1399, 1400), ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfügung nicht möglich. Eine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverständige nicht als Einzelperson, sondern als Mitglied einer, wenn auch abgegrenzten - alle in der Nervenklinik tätigen Fachärzte - Gruppe ausgewählt wird, genügt nach der Rechtsauffassung des Senats, entgegen einer von Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (BayEGH BRAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8 a Rn. 2) vertretenen Meinung, den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr. Angesichts der weitreichenden Folge, - 8 - die eine nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens für die berufliche Existenz des Rechtsanwalts haben kann, muß für diesen hinreichende Klarheit darüber bestehen, mit welchen sachverständigen Personen er sich gegebenenfalls aus- einanderzusetzen hat und ob für ihn Anlaß besteht, die fachliche Kompetenz und persönliche Unabhängigkeit dieser Personen zu überprüfen. c) Die angefochtene Verfügung und der Beschluß des Anwaltsgerichts- hofs sind daher aufzuheben. Der Anwaltsgerichtshof hat sich nur mit dem Vorliegen der Widerrufs- voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO befaßt. Zur Frage des Vermö- gensverfalls, auf den die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2001 ebenfalls gestützt war, hat sich der Anwaltsgerichtshof nicht geäußert. Der Senat hält es daher für angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an den Anwaltsgerichtshof zu- rückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162, 163; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 - BRAK-Mitt. 1994, 40, 41). Deppert Schlick Otten Frellesen Salditt Schott Kappelhoff