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Entscheidung

2 StR 346/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 346/02 vom 18. September 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Schuldspruch wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall und die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hält im Ergebnis der Über- prüfung stand. Durch die Annahme von Tateinheit für die beiden als Totschlag gewer- teten Tötungshandlungen ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Den Fest- stellungen läßt sich ausreichend entnehmen, daß der Angeklagte das zweite Tatopfer F. jedenfalls auch in Verdeckungsabsicht getötet hat. Dem Angeklagten kam es, wie auch das Nachtatverhalten des Angeklagten zeigt, darauf an, nicht entdeckt zu werden. Dies hat - wie die Strafkammer fest- gestellt hat - die Motivation des Angeklagten zur Tötung der F. , die ihn als Täter des vorangegangenen Tötungsgeschehens hätte identifizieren können, mitbestimmt. Die Verdeckungsabsicht braucht nicht die einzige Trieb- feder für den Tötungsentschluß zu sein, sie kann mit anderen Beweggründen zusammenfallen (BGH, Urt. vom 8. Juli 1975 - 5 StR 257/75, mitgeteilt bei Dal- - 3 - linger MDR 1976, 15; BGH, Urt. vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83, mitge- teilt bei Holtz 1984, 276). Ihr steht auch nicht entgegen, daß der Täter schon aus anderen Gründen zur Tötung des Opfers entschlossen war. Er kann seine anfänglichen Tatmotive später um das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ergänzen, bevor er mit der Tötungshandlung beginnt. Da die Strafkammer eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, wäre daher bereits für diese Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ver- hängen gewesen. Daß die Strafkammer die besondere Schuldschwere, die auch bei Ver- hängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines Totschlags im beson- ders schweren Fall in Betracht kommt, nicht geprüft hat, beschwert den Ange- klagten nicht. Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan