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Entscheidung

XI ZR 403/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 403/01 vom 17. September 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen am 17. September 2002 beschlossen: Der Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch- tigten der Klägerin, festzustellen, daß er die Klägerin im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten kann, wird abgelehnt. Gründe: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht po- stulationsfähig, weil er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 EMRK. Sie ist als gesetzliche Regelung der Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singular- zulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171 BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der - 3 - Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, NJW 2002, 1725). Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen