Leitsatz
XI ZB 9/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/02 vom 17. September 2002 in der Rechtsanwaltsvergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BRAGO §§ 11 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32 a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhö- hen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird. b) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden soll. BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - XI ZB 9/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen am 17. September 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.907,12 DM) Gründe: I. Die Antragsteller haben als Prozeßbevollmächtigte der Antrags- gegner im Berufungsverfahren an dem Abschluß und der Protokollierung eines Vergleichs mitgewirkt, der neben den im Verfahren anhängigen auch solche Ansprüche umfaßte, die nicht rechtshängig waren. Hinsicht- lich dieser nicht rechtshängigen Ansprüche haben die Antragssteller die Festsetzung einer 16,9/20-Gebühr gemäß §§ 11, 32 BRAGO für die Protokollierung der Parteieinigung und eine 19,5/10-Vergleichsgebühr - 3 - gemäß §§ 11, 23 BRAGO beantragt. Dem hat das Landgericht nur teil- weise entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der An- tragsteller zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, die 15/10-Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO erfahre hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche keine Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die Gebühr gemäß §§ 11, 32 Abs. 2 BRAGO sei nicht festsetzungsfähig angefallen, weil nicht erkennbar sei, daß die Antragssteller hinsichtlich der nicht rechts- hängigen Ansprüche den Auftrag zur Prozeßführung gehabt hätten. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte Rechtsbe- schwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsfrage, ob die 15/10-Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist, sofern anläßlich eines Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird, ist in Rechtsprechung und Literatur um- stritten. Teilweise wird die Erhöhung befürwortet (KG JurBüro 1998, 189; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 386; OLG Hamm JurBüro 1998, 585 und Rpfleger 1999, 97; OLG Schleswig JurBüro 1999, 586; OLG Köln JurBüro 2000, 246; OLG Koblenz JurBüro 2000, 21; Enders JurBü- ro 1996, 617, 618 f.; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl. Vergleichsge- bühr 3.2; Schneider in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 23 Rdn. 170 und - 4 - MDR 1998, 197; 2001, 235), teilweise wird sie abgelehnt (OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München MDR 1999, 706; OLG Hamburg MDR 2001, 234 und 536; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 474; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rdn. 82; v. Eicken in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 23 Rdn. 53; v. Eicken/ Madert NJW 1996, 1649, 1650; 1998, 2402, 2404 f.). Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Gesetzeswortlaut, systematische Überlegungen und die Gesetzge- bungsgeschichte führen zu keinem klaren Ergebnis. Entscheidend ist ei- ne teleologische Betrachtungsweise. Sie verbietet in Fällen, in denen anläßlich des Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht rechtshängi- ge Ansprüche geschlossen wird, eine Erhöhung der Vergleichsgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die erhöhte Gebühr im Berufungsver- fahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondere Schwie- rigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten In- stanz nicht erledigt werden konnten. Für eine derartige Vermutung be- steht bei nicht rechtshängigen Gegenständen kein Anlaß. Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Privilegierung von Ver- gleichen über nicht rechtshängige Gegenstände in § 23 Abs. 1 BRAGO unterstreichen dieses Ergebnis. Die Privilegierung steht in keinem Zu- sammenhang mit den genannten Besonderheiten des Berufungsverfah- rens. Vielmehr soll das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Eini- gung zu erledigen (BT-Drucks. 12/6962 S. 103). Diesem Zweck wird bei nicht rechtshängigen Ansprüchen auch ohne die sonst im Berufungsver- - 5 - fahren vorgesehene 3/10-Erhöhung schon deshalb ausreichend Rech- nung getragen, weil der Rechtsanwalt die nicht rechtshängigen Gegen- stände in der Regel auch nur in erster Instanz hätte anhängig machen können. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Be- schwerdegericht auch die Voraussetzungen für eine halbe Prozeßgebühr nach § 32 BRAGO zu Recht verneint. Nach den von der Rechtsbe- schwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war den Rechtsanwälten hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche kein Auftrag erteilt worden, die Protokollierung einer Einigung durch das Gericht zu beantragen. Einen solchen Auftrag setzt § 32 Abs. 2 BRAGO jedoch voraus. § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Strei- tigkeit nach dem Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt worden ist, vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden soll (BGHZ 48, 334, 336; BGH, Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, WM 1969, 846, 847). Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen