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Entscheidung

VIII ZB 21/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 21/02 vom 11. September 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.142,23    DM). Gründe: I. Der Beklagte hat am 16. November 2001 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 12. Oktober 2001 eingelegt, durch das er verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.101,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine Beru- fung hat der Beklagte am 18. Dezember 2001 begründet. Den Antrag auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 eingeführte Wertgrenze für die Nichtzulassungsbe- schwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) gilt nicht für die Rechtsbeschwerde (Senats- beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur Veröffentlichung be- stimmt). Das Rechtsmittel ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil eine klärungsbedürftige Frage nicht zu entscheiden ist. Der Sinn der anwaltlichen Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze und die Anfor- derungen, die an die Ausgangskontrolle zu stellen sind, bedürfen keiner weite- ren Klärung und werden von dem angefochtenen Beschluß nicht verkannt und nicht in Frage gestellt. Auch die Rechtsbeschwerde vermag eine Abweichung des Landgerichts von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aufzuzeigen. Die tatsächliche Frage, ob die unzureichende Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, von der auch die Rechts- beschwerde ausgeht, nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist gewesen ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Be- deutung. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung der Ursächlichkeit im Ein- zelfall, die eine überprüfende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts - 4 - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen