Entscheidung
II ZB 13/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/00 vom 11. September 2002 in dem Beschwerdeverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke am 11. September 2002 beschlossen: Die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. G. als Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf 1.870,00 festgesetzt. Gründe: Nach dem Beschluß des Senats vom 24. September 2001 haben die Beteiligten zu 1 und 7 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Davon sind auch die Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre umfaßt. Die Höhe der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre orientiert sich an § 118 BRAGO. Im vorliegenden Fall erachtet der Senat eine 5/10-Gebühr für angemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren lediglich ei- nen Antrag zur Sache und seinen eigenen Kostenantrag gestellt hat. - 3 - Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde vom Senat mit Be- schluß vom 11. Februar 2002 auf 1.000.000,00 DM (511.291,88 Hieraus ergibt sich als Vergütung - einschließlich Auslagenpauschale und Um- satzsteuer - der festgesetzte Betrag. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke