Entscheidung
2 ARs 257/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 257/02 2 AR 135/02 vom 11. September 2002 in dem Antragsverfahren gegen wegen Diebstahls hier: Anordnung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz Az.: (220) 120 Js 90/97 Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder Az.: 24 Qs 65/02 B Landgericht Frankfurt an der Oder Az.: 42 AR 142/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 11. September 2002 beschlossen: Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt (Oder), nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Ent- scheidung über ihren Antrag vom 16. Januar 2002 auf Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung bei dem Betroffenen L. zu bestimmen, wird abgelehnt. Gründe: Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im Vorlagebericht vom 15. Juli 2002 ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbe- kannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet zum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschland verlassen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu ausgeführt: "Bei dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestim- mung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG. Denn es ist völ- lig ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehreren Staatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, er- griffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm - 3 - Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen wer- den können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen rich- terlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist, wann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 = StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165, 2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterli- chen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtsein- griffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist. Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafür zu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach §§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNA-IFG zu beantragen. Sollte der Be- troffene im Bundesgebiet oder bei einer Einreise in das Bundesgebiet angetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibun- gen im Bundeszentralregister festgenommen und in Strafhaft überführt werden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die erforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des Amts- - 4 - gerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen erfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/00)." Dem tritt der Senat bei. Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer