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Entscheidung

XI ZR 110/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 110/02 vom 4. September 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2002 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt haben (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Die Beklagten machen zur Begrün- dung ihres Einstellungsantrags geltend, daß sie bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgeben müssen. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichts- loser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Be- rufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die La- dung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu erset- zender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719 Rdn. 6), der als normale - 3 - Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009). Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann