Entscheidung
1 StR 267/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 267/02 vom 27. August 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Urteil ist, soweit es um die Verwertung der Aussagen des Ange- klagten bei der Polizei geht, rechtsfehlerfrei. Ein Fall des Teil- schweigens im Sinne des Urteils des 3. Strafsenats vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01 -, NJW 2002, 2260 liegt hier nicht vor. Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz