Entscheidung
4 StR 592/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 592/01 vom 13. August 2002 in der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richte- rin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin- StojanoviÊ und Sost-Scheible am 13. August 2002 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurück- gegeben. Gründe: I. 1. Die Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) eine Geldbuße in Höhe von 300.- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von ei- nem Monat angeordnet. Den dagegen form- und fristgerecht eingelegten Ein- spruch hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Be- troffene in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben sei. Die- ser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Betroffene erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin. Seine - insoweit bevollmächtigte - Verteidigerin beantragte daraufhin, den Betroffe- nen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und er- klärte für ihn zu Protokoll, daß die Fahrereigenschaft nicht bestritten und er sich im übrigen zur Sache nicht einlassen werde. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zurück, weil dieser – ent- gegen § 73 Abs. 2 OWiG – nicht vor, sondern erst in der Hauptverhandlung nach dem Aufruf der Sache gestellt worden sei. - 3 - Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbe- schwerde eingelegt, mit der er u.a. rügt, der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen sei zu Unrecht als verspätet zu- rückgewiesen worden. 2. Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es vertritt die Ansicht, daß nicht nur der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden konnte, sondern daß die Verteidigerin als Vertreterin des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin auch Erklärungen im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durfte. An der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sieht sich das Oberlan- desgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 1999 - Ss 144/99 (Z) - (NZV 1999, 436 = VRS 97, 187) gehindert. Nach Auffas- sung des Oberlandesgerichts Köln kann ein vertretungsberechtigter Verteidiger in der Hauptverhandlung die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung für eine Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung geforderten Erklärungen des Betroffenen nicht nachholen. Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entschei- dung folgender Rechtsfrage vorgelegt: "Kann ein vom Betroffenen zu seiner Vertretung - auch in der Hauptverhandlung - bevollmächtigter Verteidiger die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung für eine Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gefor- - 4 - derten Erklärungen auch in der Hauptverhandlung wirksam für den unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen abgeben?" 3. Der Generalbundesanwalt, der die Vorlegung für zulässig hält, hat beantragt zu beschließen: "Für den unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen kann ein zu seiner Vertretung schriftlich bevollmächtigter Verteidiger die Er- klärung nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht mehr in der Hauptverhand- lung abgeben." II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorle- gungsvoraussetzungen nicht gegeben sind; denn der beabsichtigten Urteils- aufhebung durch das Oberlandesgericht Naumburg steht die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln nicht entgegen. 1. Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG (i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) setzt voraus, daß die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGHSt 43, 241, 244; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 37 m.w.N.). Nur wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, mit der von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll, tragende Grundlage der eigenen Entscheidung ist, kommt eine Vorlegung in Betracht (vgl. BGHSt 3, 234, 235; 33, 61, 63). Die Vorlegung ist hingegen nicht zulässig, wenn die unterschiedlichen Rechtsauffassungen für die Ent- scheidung des konkreten Falles ohne Bedeutung sind (vgl. BGH VRS 59, 345, 346; Hannich aaO). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorlegung unzulässig. - 5 - a) Gemäß § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene im Bußgeldverfahren zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht entbindet ihn jedoch auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichts- punkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). § 73 Abs. 3 OWiG bestimmt, daß sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmäch- tigten Verteidiger vertreten lassen kann, wenn das Gericht ihn von der Ver- pflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hat. b) Das Oberlandesgericht Naumburg hält das prozessuale Vorgehen des Amtsgerichts – und damit das angegriffene Urteil – aus zwei Gründen für rechtsfehlerhaft: Zum einen deswegen, weil nach seiner Auffassung der Ent- bindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden konnte, und zum anderen, weil die (insoweit bevollmächtigte) Verteidigerin noch im Hauptverhandlungstermin Erklärungen nach § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durf- te. Die erste – in der Literatur umstrittene (vgl. Göhler, OWiG 13. Aufl. § 73 Rdn. 4 m.w.N.) – Frage hat das Oberlandesgericht Köln ausdrücklich offen ge- lassen (NZV 1999, 436; ebenso in VRS 95, 429, 431). Das Oberlandesgericht Naumburg ist deshalb nicht gehindert, die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils auf seine Rechtsauffassung zu stützen. Soweit das Oberlandesgericht in der beabsichtigten Entscheidung die – ebenfalls umstrittene (vgl. [bejahend] Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG Bd. 1 [Stand: Januar 2002] § 73 Rdn. 10; [verneinend] Senge in KK-OWiG 2. Aufl. § 73 Rdn. 19 und § 74 Rdn. 20) - Rechtsmeinung vertreten will, daß die Vertei- digerin noch in der Hauptverhandlung Erklärungen nach § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durfte - wozu sich das Amtsgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht - 6 - geäußert hat -, handelt es sich nicht um eine mit der Urteilsaufhebung mitzu- entscheidende Rechtsfrage, für die möglicherweise eine Vorlegungspflicht be- stünde (vgl. BGHSt 17, 205, 207 f.; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 61 m.w.N.); denn mit der Urteilsaufhebung und der Zurück- verweisung erübrigt sich eine Stellungnahme zu dieser Frage, weil inzwischen dadurch, daß durch die von der Verteidigerin für den Betroffenen in der Haupt- verhandlung abgegebene Äußerung für die kommende Hauptverhandlung eine Erklärung im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegt, eine andere Prozeßlage entstanden ist. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es daher in dem hier zu entscheidenden Fall nicht an. Tepperwien Kuckein Athing Solin-StojanoviÊ Sos