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Entscheidung

IX ZR 66/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 66/01 vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2001 wird angenommen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an Peter F. , N. Straße in K. , DM 80.000 nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Revision nicht ange- nommen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt bis zur Annahme 51.129,19 Ä ( = 100.000 DM), nach der Annahme 40.903,35 Ä ( = 80.000 DM). Gründe: Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs war die Revision nicht anzu- nehmen, weil die Revision insoweit keine ungeklärten Rechtsfragen von grund- sätzlicher Bedeutung aufwirft und im Ergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 b ZPO a.F.). - 3 - Der Vortrag des Beklagten, er habe den Kläger über den Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite durch Übersendung von Ab- schriften informiert, ist unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, daß der Be- klagte den Aufklärungspflichten vor Abschluß eines Abfindungsvergleichs ge- nügt und der Kläger dem beabsichtigten Vergleich zugestimmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 123/93, NJW 1994, 2085, 2086). Falls der Kläger sich nach Abschluß des Vergleichs nach dem Eingang der Vergleichssumme erkundigt hat, kann daraus nicht zwingend auf die nach- trägliche Billigung des Vergleichs geschlossen werden. Daß die auf die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage im Vorprozeß erfolgreich gewesen wäre, hat das Beru- fungsgericht hinreichend festgestellt. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser