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Entscheidung

IV ZR 279/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 279/01 vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 17. Juli 2002 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsan- walts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Der Kläger hat zum einen nicht nachgewiesen, daß er trotz zumut- barer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ge- funden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon die von ihm na- mentlich aufgeführten Rechtsanwälte, die eine Mandatsübernahme ab- gelehnt (12 Rechtsanwälte) oder aber das zunächst übernommene Man- dat wieder niedergelegt haben (2 Rechtsanwälte), erschöpfen den Kreis der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bei weitem nicht. Der Kläger hat sogar eingeräumt, aus diesem Kreis weitere Zu- schriften mit der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erhalten zu haben. Die ihm erteilten Absagen hat er zudem nicht belegt. Schließlich hat er es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits be- auftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen; - 3 - scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung ei- nes Vorschusses, käme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungs- bereitschaft 1 und 2). Zum anderen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf