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Leitsatz

V ZR 441/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 441/00 Verkündet am: 12. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG § 57 Abs. 2 Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu. BGB § 956 Abs. 2 Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte. BGH, Urteil vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilse- nate in Freiburg, vom 24. Mai 2000 und das Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Mai 1999 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfah- ren, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht für Schäden, die bei der Vor- bereitung der Verlegung von Leerrohren für Glasfaserkabel in einem Feld ent- standen sind. Die Beklagte verfügt über Ferngasleitungen in Südwestdeutschland, die in Ausübung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten verlegt sind. Die - 3 - Dienstbarkeiten gestatten der Beklagten die Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung der Gasleitungen. Zur Steuerung des Gastransportes dienen par- allel zur Gasleitung geführte Kupferkabel. In den vergangenen Jahren ging die Beklagte dazu über, die Kupferka- bel durch Lichtwellenleiter zu ersetzen, die vielseitig zur Informationsübermitt- lung genutzt werden können. Hierzu beauftragte sie ein Tiefbauunternehmen, Leerrohre in die betroffenen Grundstücke zu verlegen. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten schlug ein Mitarbeiter des Tiefbauunternehmens am 24. Juni 1998 eine Schneise durch ein Maisfeld, das sich über mehrere Grundstücke er- streckte. Das Feld hatte die Klägerin im Rahmen eines Versuchs zur Saatgut- gewinnung angelegt. Sie hat geltend gemacht, die Schneise habe den Zuchtversuch un- durchführbar gemacht. Die Neuanlage des Feldes koste 46.200 DM, 90 DM habe sie zur Vorbereitung der Inanspruchnahme der Beklagten für den Erhalt von Grundbuchauszügen aufgewendet. Zur Verminderung jahreszeitbedingten Zeitverlusts müsse sie den Versuch in ihrer Winterzuchtanlage in Hawaii wie- derholen. Den hiermit verbundenen Mehraufwand könne sie noch nicht bezif- fern. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.290 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte alle weite- ren Schäden zu tragen habe, die ihr aus dem Eingriff in die Versuchsanlage entstanden seien und noch entstehen würden. - 4 - Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Be- rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht die Klage nach § 57 Abs. 2 Satz 3 TKG als begründet an. Es hat festgestellt, das betroffene Feld sei der Klägerin von dem Landwirt S. überlassen worden. S. habe den Besitz im Wege des Pflugtauschs von anderen Landwirten erhalten, die die Grundstücke von den Eigentümern gepachtet oder ihrerseits den Besitz im Wege des Pflugtauschs erhalten hätten. Der Weiterübertragung des Besitzes hätten die jeweiligen Ei- gentümer zwar nicht zugestimmt; die fehlende Berechtigung der Klägerin zum Besitz gegenüber den Eigentümern sei für das Bestehen des geltend gemach- ten Anspruchs aber ohne Bedeutung II. Die Revision führt zur Aufhebung der vorangehenden Entscheidungen und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Das Grun- durteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Über eine Klage, die aus einem Zahlungs- und einem unbezifferten Feststellungsantrag besteht, darf, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ab- gesehen, nicht durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urt. v. 27. Januar - 5 - 2000, IX ZR 45/98, BGHR ZPO § 304 Grundurteil 1). Dies ist im Revisions- rechtszug von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Amtsprüfung 1). Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund der Klage vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und le- diglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Eine entspre- chende Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren setzt daher einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 und vom 14. Oktober 1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319). Deshalb scheidet ein Grundurteil über ei- nen unbezifferten Feststellungsantrag aus (BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, WM 1992, 432 und v. 19. Oktober 1993 aaO; Senatsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, WM 2000, 873, 874). Das Grundurteil kann auch nicht als Entscheidung über den Grund des bezifferten Zahlungsantrags und als stattgebendes Teilendurteil über den un- bezifferten Feststellungsantrag aufrecht erhalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsan- trag 2). Die Beklagte hat bestritten, daß der Zuchtversuch der Klägerin dadurch undurchführbar geworden ist, daß in das Versuchsfeld eine Schneise geschla- gen wurde. Hierzu sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. Von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin hängt indessen ab, ob sie ihren Zuchtversuch in Hawaii wiederholen mußte. Kann die Klägerin ihre Behaup- tung nicht beweisen, fehlt es insoweit an dem geltend gemachten Schaden. Die von der Klägerin beantragte Feststellung könnte nicht getroffen werden. - 6 - Dem Urteil des Landgerichts haftet derselbe Mangel an wie dem Beru- fungsurteil. Auf die Rechtsmittel der Beklagten sind daher beide Urteile aufzu- heben. Das Landgericht hat anderweit zu verhandeln und zu entscheiden. III. Der Rechtsstreit gibt Anlaß zu folgenden Hinweisen: 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG. Die Bestimmung verpflichtet den Betreiber auch zum Aus- gleich von Nutzungsschäden, die der Besitzer eines Grundstücks durch die Verlegung von Telekommunikationsleitungen in das Grundstück erleidet. a) Das Eigentum an einer Sache begründet die umfassende Berechti- gung, Unterlassung und Beseitigung von Störungen zu verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Die Befugnis besteht nur insoweit nicht, als der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Duldungspflichten können aus dem öffentlichen Recht, aus Belastungen des Eigentums, aus dem Nachbar- recht, aus schuldrechtlichen Vereinbarungen oder aus einer Notstandsituation (vgl. § 904 BGB) folgen. Die Duldungspflichten schränken nicht nur die Befug- nisse aus dem Eigentum ein, sondern auch die Befugnisse aus dem Besitz. Das ist in § 867 BGB ausgesprochen, gilt jedoch ebenso für § 904 BGB (RGZ 156, 187, 190). Das erschien den Verfassern des Bürgerlichen Gesetzbuches als Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Erwähnung bedürfe (vgl. Prot. VI 216, Mugdan I 804). - 7 - Dasselbe gilt für die in § 57 Abs. 1 TKG bestimmte Pflicht. Hat der Ei- gentümer eines Grundstücks durch eine Dienstbarkeit einem Dritten die Verle- gung von Leitungen in seinem Grundstück gestattet, hat er hinzunehmen, daß der Berechtigte das für einen anderen Zweck eingeräumte Leitungsrecht für Zwecke der Telekommunikation nutzt und hierzu weitere Leitungen oder erst- mals zur allgemeinen Informationsübermittlung geeignete Leitungen in das Grundstück einbringt (Senatsurt. v. 23. November 2001, V ZR 419/00, NJW 2002, 678, 680). Die für das Eigentum aus § 57 Abs. 1 TKG folgende Be- schränkung schränkt auch die Rechte aus dem Besitz ein (Senat, BGHZ 145, 16, 19 f). b) Umgekehrt steht der in § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG bestimmte Anspruch auch dem Besitzer zu. Der Anspruch korrespondiert mit der Verpflichtung, die Beeinträchtigung des Besitzes zu dulden. Er dient der Kompensation des Ausschlusses von Ab- wehransprüchen. Für diese ist es ohne Belang, ob sie aus dem Eigentum oder dem Besitz folgen (vgl. Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 51, 41 ff). Das ergibt sich für den Fall des § 867 BGB bereits aus der ge- setzlichen Bestimmung. Für § 904 BGB ist dieser Grundsatz anerkannt (RGZ 156, 187, 190; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 904 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 904 Rdn. 15; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 904, Rdn. 2, 11; Staudinger/Seiler, BGB [1995], § 904, Rdn. 33). Dasselbe gilt für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen hinzu- nehmender Immissionen gemäß § 906 BGB (st. Rspr., vgl. Senat BGHZ 30, 273, 280; 62, 361, 367; 70, 212, 220; 92, 143, 145) oder wegen einer Vertie- fung des Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 147, 45 ff). Für § 57 Abs. 2 - 8 - Satz 1, 3 TKG gilt nichts anderes. Die Regelung geht auf § 10 Abs. 2 Satz 2 TWG zurück. Für die dort bestimmte Ersatzpflicht ist, soweit ersichtlich, nie- mals in Zweifel gezogen worden, daß sie den Schaden umfaßt, den ein vom Eigentümer verschiedener Besitzer durch die Verlegung von Telekommunikati- onsleitungen erleidet (vgl. Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Loseblatt- kommentar, Stand 1988, § 12 TWG Anm. 4). Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Besitzers aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG ist der Vermögenswert, den das Recht zum Besitz ausmacht. Das ist insbesondere der Ertrag des Grundstücks, der dem Besitzer zusteht. Führt die Verlegung von Telekommunikationsleitungen dazu, daß im Jahr der Verle- gung der Ertrag des Grundstücks entfällt oder wesentlich gemindert ist, be- deutet dies eine Einschränkung der Nutzbarkeit, die über das zumutbare Maß hinausgeht und nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG zu entschädigen ist (Schütz, aaO, § 57 TKG Rdn. 43). Daß der Eigentümer den Besitz an dem betroffenen Grundstück einem Dritten überlassen hat, führt nicht zur Entlastung des Dienstbarkeitsberechtigten. Aus dessen Sicht ist es ohne Bedeutung, ob seine Maßnahmen zu einer Nutzungseinbuße des Eigentümers oder eines von dem Eigentümer verschiedenen Besitzers führen. Müßte der Berechtigte den Besit- zer nicht entschädigen, schuldete er regelmäßig in demselben Umfang dem Eigentümer Ersatz, weil der Eigentümer dem Besitzer aus dem Rechtsverhält- nis, auf dem die Übertragung des Besitzes beruht, grundsätzlich zum Ersatz des Nutzungsschadens verpflichtet ist (vgl. §§ 585, 581, 536 a BGB). Zu ent- schädigen sind nicht nur die erlittene Einbuße, sondern auch die Aufwendun- gen, die der Besitzer zum Ausgleich seiner Beeinträchtigung macht (vgl. Senat, BGHZ 147, 45, 54 f). - 9 - c) § 57 Abs. 2 Satz 3 TKG kann entgegen der Meinung der Revision keine Beschränkung des Anspruchs auf den Eigentümer entnommen werden. Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber zur Beseitigung bei der Verlegung von Telekommunikationsleitungen an dem Grundstück und an dessen Zubehör ent- standener Schäden. Gegenstand des Anspruchs ist die Beseitigung von Sub- stanzschäden. Diese treffen den Eigentümer des Grundstücks bzw. den Ei- gentümer des Zubehörs. Eigentümer des Zubehörs muß nicht der Eigentümer des Grundstücks sein. Die Beseitigung von Schäden an dem Grundstück oder an dem Zubehör kann nur von dem jeweils geschädigten Eigentümer verlangt werden (vgl. Senatsurt. v. 23. Februar 2001, V ZR 389/99, aaO). Mit der von der Klägerin geltend gemachten Nutzungseinbuße hat das nichts zu tun. d) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 54 TKG. Die Bestimmung ver- pflichtet den "Besitzer" von Baumpflanzungen, für den Betrieb von Freilandlei- tungen notwendige Ausästungen zu dulden und gewährt umgekehrt dem Be- troffenen einen Anspruch auf Ersatz mit diesen Arbeiten verbundener Schäden. Die gesetzliche Regelung entspricht insoweit § 867 BGB. Dem kann nicht ent- nommen werden, außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift habe ein duldungspflichtiger Besitzer jeden Eingriff in seinen Besitz entschädigungslos hinzunehmen. Für § 54 TKG gilt nichts anderes. Durch § 54 TKG wurde die bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes geltende Regelung von § 4 TWG in das Telekommunikationsgesetz übernommen. Eine inhaltliche Ände- rung war nicht beabsichtigt (BT Drucks. 13/3609 S. 50). Für die Entschädi- gungspflichten aus dem Telegrafenwegegesetz ist unbestritten, daß sie ebenso wie zugunsten der Eigentümer zugunsten der Besitzer galten (vgl. Eidenmüller, aaO, § 4 TWG Anm. 13, § 12 TWG Anm. 4, 7). - 10 - e) Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin den Eigentümern gegenüber nicht zum Besitz der Grundstücke be- rechtigt ist. Die Rechtsprechung, nach welcher der unberechtigte Besitz kein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht darstellt, beruht auf dem Gedan- ken, daß der Eigentümer jederzeit den Besitz herausverlangen und die Nut- zungen aus dem Besitz ziehen kann (vgl. BGHZ 137, 89, 98; BGH Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 41/80, NJW 1981, 865, 866; u. v. 7. Mai 1991, VI ZR 259/90, NJW 1991, 2420, 2421). Diese Wertung trifft hier nicht zu. Die den Eigentümern der Grundstücke gegenüber fehlende Berechtigung der Klägerin zum Besitz führt weder dazu, daß die Eigentümer die Herausgabe der Grundstücke an sich verlangen können (§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB), noch dazu, daß die Erzeugnisse der Grundstücke den Eigentümern zustünden. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist durch die Vernichtung der Mais- pflanzen entstanden. Die Pflanzen waren gemäß § 94 Abs. 1 BGB zwar we- sentliche Bestandteile der Grundstücke und standen daher im Eigentum der Grundstückseigentümer. Gemäß § 956 Abs. 2, Abs. 1 BGB war jedoch die Klä- gerin berechtigt, das Eigentum an den Pflanzen - mit ihrer Trennung von dem Grundstück - zu erwerben. Die Eigentümer hatten die Grundstücke verpachtet und ihren Pächtern die Aneignung der Erzeugnisse der Grundstücke gestattet (§§ 585 Abs. 1, Abs. 2, 581 Abs. 1, 956 Abs. 1 BGB). Durch den anschließen- den Pflugtausch hatten die Pächter ihrem jeweiligen Tauschpartner bis hin zu dem Landwirt S. die Aneignung gestattet. S. hatte die Aneignung der Klägerin gestattet (§ 956 Abs. 2 BGB). Daß die Pächter bzw. S. zur Weiter- übertragung des Besitzes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ge- genüber den Grundstückseigentümern nicht berechtigt waren, berührt die Wirksamkeit der von den Pächtern bzw. S. der Klägerin erteilten Aneig- nungsgestattung nicht (Erman/Hefermehl, § 956 BGB, Rdn. 5; - 11 - Planck/Brodmann, BGB, 6. Aufl., § 956 Anm. 3; Staudinger/Gursky, BGB [1995], § 956 Rdn. 18). Die ausgleichungspflichtige Beeinträchtigung im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG besteht in der Vernichtung des Aneignungsrechts. f) Entgegen der Meinung der Revision steht dem § 866 BGB nicht ent- gegen. §§ 1090, 1029 BGB gewähren die Ansprüche aus §§ 858 ff BGB auch dem Rechtsbesitzer. Wird er in der Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit gestört, so stehen ihm die Mittel des possessorischen Rechtsschutzes zu. Der in § 866 BGB bestimmte Ausschluß possessorischer Ansprüche eines Besit- zers gegenüber einem Mitbesitzer berührt jedoch nicht dessen petitorische An- sprüche, um die es im vorliegenden Fall geht. g) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist auch, ob die Eigentümer der Grundstücke der Verlegung der Leerrohre zugestimmt ha- ben. Die Eigentümer, Pächter, Pflugtauschberechtigten und die Klägerin haben nach § 57 Abs. 1 TKG die Verlegung zu dulden. § 57 Abs. 2 TKG verpflichtet die Beklagte zum Ausgleich mit der Verlegung verbundener Beeinträchtigun- gen und zur Beseitigung durch die Verlegung entstehender Schäden. Auf die- ser Grundlage geht die Meinung der Revision fehl, einer Zustimmung der Be- teiligten könne ein Verzicht auf die gesetzlichen Ausgleichs- und Beseitigungs- ansprüche entnommen werden. Auch die Beklagte hat das bisher nicht anders gesehen. Sie ist bei der Vorbereitung der Arbeiten unstreitig von ihrer Ver- pflichtung ausgegangen, die durch die Arbeiten Betroffenen zu entschädigen. 2. Für den von einem Verschulden des Ausgleichspflichtigen unabhän- gigen Anspruch des Duldungspflichtigen aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG gilt der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz, daß Aus- - 12 - gleichspflichten dadurch eingeschränkt werden, daß der Ausgleichsberechtigte diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ihm zur Wahrung seiner Inter- essen zuzumuten ist und so zur Entstehung oder Höhe des Ausgleichsan- spruchs beigetragen hat (vgl. zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Senat, BGHZ 135, 235, 239 ff; Senatsurt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76, 78 mit jeweils zahlreichen weiteren Nachweisen). Von einer Minderung des An- spruchs der Klägerin könnte in entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 2 BGB auszugehen sein, wenn der Klägerin vorzuwerfen wäre, daß ihre Mitar- beiter den Beauftragten des für die Klägerin tätig gewordenen Tiefbauunter- nehmens nicht auf den Versuchscharakter der Feldanlage hingewiesen haben, als sie dessen Vorhaben bemerkten. Dies darzulegen obliegt der Beklagten (st. Rechtspr., vgl. RGZ 114, 76 f; 159, 257, 261; BGHZ 90, 17, 32 f). Hierfür ge- nügt es nicht, daß die Beklagte den gegenteiligen Vortrag der Klägerin mit dem Vorbringen bestreitet, die Klägerin habe den Mitarbeiter des Tiefbauunterneh- mens "nicht nachhaltig" an seiner Tätigkeit gehindert. Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier